Das deutsche Erbschaftsteuerrecht begünstigt keinen Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens in Drittländern. Ob dies mit EU-Recht vereinbar ist, muss nun der EuGH klären.
Hintergrund
Der im Jahr 2016 verstorbene Erblasser A vermachte seinem Sohn durch notariell beurkundeten Erbvertrag seinen hälftigen Anteil am Grundvermögen in Kanada sowie 1/3 eines Gesellschaftsanteils an der „A1 GmbH & Co KG“ mit Sitz in Deutschland. Die in Kanada belegenen Grundstücke sind zu Wohnzwecken vermietet und nicht Teil eines Betriebsvermögens. Der Erblasser hatte zu Lebzeiten seinen Wohnsitz in H in Deutschland, wo auch der Sohn zum Zeitpunkt des Erbfalls wohnte.
Die vermachten Vermögensgegenstände sind jeweils mit lebenslangen Nießbrauchsrechten zugunsten der Ehefrau des Erblassers belastet. Der Sohn nahm das Vermächtnis an. Mit Bescheid vom 17.7.2017 setzte das Finanzamt die Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Später beantragte der Sohn, dass das Grundvermögen in Kanada gem. § 13c Abs. 1 ErbStG lediglich mit 90 % seines gemeinen Wertes der Besteuerung unterworfen wird. Das aufgrund Vermächtnisses erworbene Grundvermögen in Kanada ist seiner Ansicht nach zu Wohnzwecken vermietet und gehört zum Privatvermögen.
Das Finanzamt lehnte den Änderungsantrag ab. Dagegen wehrt sich der Sohn mit seiner Klage.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat Zweifel, ob es mit Art. 63 ff. AEUV vereinbar ist, dass der Erwerb eines bebauten und vermieteten Grundstücks des Privatvermögens, welches in einem Drittstaat (hier: Kanada) belegen ist, von der Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13c Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 13c Abs. 1 ErbStG ausgeschlossen ist.
Wäre der Ausschluss von in Drittstaaten belegenen Grundstücken von der Steuerbefreiung nicht mit EU-Recht vereinbar, hätte die Klage zumindest teilweise Erfolg, weil sowohl die Werte für das Grundvermögen in Kanada als auch die Werte der darauf beruhenden Nießbrauchsbelastungen nur mit 90 % bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer anzusetzen wären.
Das Finanzgericht legt dem EuGH die Frage zur Auslegung der Art. 63, 64, 65 AEUV zur Vorabentscheidung vor und setzt das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH aus.