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Zum Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeeinrichtungen

Die Gewerbesteuerbefreiung für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und andere Einrichtungen gilt nur für die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Dagegen unterliegt der Gewinn aus Nebentätigkeiten, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, der Gewerbesteuer.

Hintergrund

Die Pflege-GmbH erbringt Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen im Rahmen einer sog. mobilen Hauskrankenpflege.

Im Jahr 2009 erwarb Frau X die Geschäftsanteile an der GmbH von Frau Y. Zur Finanzierung der Übernahme nahm die GmbH im Jahr 2010 ein Bankdarlehen auf. Die GmbH vereinbarte mit X ebenfalls ein entsprechendes Darlehen. X stellte der finanzierenden Bank Sicherheiten in Form einer Bürgschaft und Abtretung einer Lebensversicherung. Das Darlehen wurde im Jahr 2011 ausgezahlt und X bezahlte damit anteilig den Kaufpreis für die GmbH-Anteile an Y.

In den Jahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH saldierte Zinserträge. Zudem erhielt sie Provisionen für die Vermittlung einer Vereinsmitgliedschaft in einem gemeinnützigen Verein und für die Vermittlung des Kaufs von Heilhilfsmitteln.

In Höhe der Zins- und Provisionserträge nahm das Finanzamt eine partielle Gewerbesteuerpflicht an, da die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 GewStG insoweit nicht greift. Das Finanzgericht gab dagegen der von der GmbH erhobenen Klage statt, da die GmbH neben dem begünstigten Pflegebetrieb keinen weiteren nicht begünstigten Betrieb unterhalten hatte.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen, dass die GmbH für die von ihr erzielten Gewinne aus Darlehens- und Provisionsgeschäften die Befreiungsvorschrift nicht in Anspruch nehmen kann.

Der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG genannten Einrichtungen wird nicht mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Begünstigt werden nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Erzielt der Träger außerhalb der Einrichtung Erträge, unterliegen diese der Gewerbesteuer. Für die Befreiung auch dieser Erträge ist kein Grund ersichtlich. Denn der Zweck der Steuerbefreiung liegt darin, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten. Daraus folgt, dass nur die Erträge begünstigt sein können, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Denn nur insoweit entstehen für die Sozialversicherungsträger Kosten.

Der Bundesfinanzhof widerspricht der Auffassung, dass eine begünstigte Einrichtung nur dann eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Unterscheidung zwischen ideeller Sphäre und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb lässt sich auf § 3 Nr. 20 GewStG nicht übertragen.

Eine trennbare, partiell gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit liegt bereits dann vor, wenn dieser Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können. Das ist bei den Zins- und Provisionserträgen der GmbH der Fall. Diese resultieren aus einer Tätigkeit, die vom eigentlichen Betrieb der Einrichtung getrennt werden kann und vom Zweck der Steuerbefreiung nicht gedeckt ist. Die GmbH ist daher insoweit partiell gewerbesteuerpflichtig. Die Trennbarkeit der Tätigkeit ergibt sich daraus, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können.