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Spende wertvoller Kunstwerke an eine Stiftung: Liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?

Im Verhältnis zu einem Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft kann eine gemeinnützige Stiftung eine nahestehende Person sein. Bei den Zuwendungen der Kapitalgesellschaft an die Stiftung kann es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen handeln.

Hintergrund

Am Stammkapital der X-GmbH waren die Eheleute B und C (neben einem Dritten) beteiligt. Im Jahr 2009 gründeten B und C als einzige Stifter eine gemeinnützige Stiftung. Deren Zweck, die Förderung von Kunst und Kultur, sollte u. a. dadurch verwirklicht werden, dass die von den B und C eingebrachte Kunstsammlung gepflegt und als Dauerleihgabe einer Galerie bzw. einem Museum zur Verfügung gestellt wird.

Vorsitzender des Stiftungsvorstands ist D. Weitere Vorstandsmitglieder sind die Eheleute B und C sowie die Vertreter der Museen.

Seit 2009 spendeten B und C wertvolle Kunstwerke an die Stiftung und machten diese Spenden bei ihrer Einkommensteuer-Veranlagung als Sonderausgaben geltend.

Die GmbH spendete ebenfalls Kunstwerke an die Stiftung und machte diese Sachspenden im Rahmen ihrer Körperschaftsteuer-Erklärung geltend.

Das Finanzamt beurteilte diese Sachspenden der GmbH als verdeckte Gewinnausschüttungen an die Eheleute und setzte für das Jahr 2012 entsprechend Körperschaftsteuer fest. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage der GmbH ab und entschied, dass die Stiftung eine den Gesellschaftern (Eheleuten) nahestehende Person ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Sachspenden der GmbH an die Stiftung verdeckte Gewinnausschüttungen und deshalb nicht steuermindernd abziehbar sind.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann auch dann vorliegen, wenn die Zuwendung nicht unmittelbar an den Gesellschafter, sondern an eine ihm nahestehende Person bewirkt wird. Ein entsprechendes Näheverhältnis wird bejaht, wenn die Kapitalgesellschaft dem Dritten einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Person, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahesteht, nicht gewährt hätte.

Diese Maßstäbe gelten auch für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) einer Kapitalgesellschaft an eine gemeinnützige Organisation. Eine Spende ist jedenfalls dann als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten, wenn sie durch ein besonderes Näheverhältnis zwischen dem Empfänger und dem Gesellschafter der spendenden Kapitalgesellschaft veranlasst ist.

Ein zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führendes Näheverhältnis kann auch zu einer gemeinnützigen Stiftung bestehen. Dabei ist ein Näheverhältnis nicht erst dann zu bejahen, wenn die Stiftung (auch) die Unterstützung der Gesellschafter der zuwendenden Gesellschaft bezweckt. Entscheidend ist vielmehr auch hier, ob die Gesellschaft den Vorteil ebenso einem fremden Dritten zugewendet hätte. Im Übrigen ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Stiftungsvermögen durch die Stiftungssatzung, das Gemeinnützigkeitsrecht oder die staatliche Aufsicht gebunden ist.

Im vorliegenden Fall ist auch die sog. Vorteilseignung gegeben. Entscheidend ist, dass den Eheleuten B und C als Gesellschaftern durch die Zuwendung der GmbH an die Stiftung ein Vorteil verschafft wurde. Der Vorteil besteht darin, dass die Stiftung die gewünschte (zusätzliche) Förderung erhielt, ohne dass B oder C selbst dafür Mittel aufwenden mussten. Im Verhältnis zu Dritten reicht es aus, wenn ein entsprechender Vorteil bei der nahestehenden Person eintritt, der auf Grund des Näheverhältnisses dem Gesellschafter zuzurechnen ist. Davon ist bereits dann auszugehen, wenn eine dem Gesellschafter nahestehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Das liegt hier vor, unabhängig davon, ob die Stiftung wirtschaftliches Eigentum erlangt hat. Denn, indem die GmbH der Stiftung die Kunstwerke zugewendet hat, und diese die Werke dann zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke für eine Dauerleihgabe verwendet hat, wurde die Stiftung jedenfalls in die Lage versetzt, ihrem Satzungszweck nachzugehen.