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Gerichtlicher Vergleich als rückwirkendes Ereignis?

Bestandskräftige Steuerbescheide können nur unter strengen Voraussetzungen geändert werden, z. B. wenn ein rückwirkendes Ereignis vorliegt. Die Erledigung eines Basisrentenvertrags durch einen gerichtlichen Vergleich stellt ein solches dar.

 

Hintergrund

Die Klägerin schloss im Jahr 2010 einen sog. Rürup-Rentenvertrag ab. In den Jahren 2010 bis 2016 machte sie die an die Versicherung gezahlten Beiträge als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend. Im Jahr 2017 schloss die Klägerin vor dem Zivilgericht mit der Versicherungsgesellschaft einen gerichtlichen Vergleich ab, nach dem sie von der Versicherung einen Betrag von 20.000 EUR erhalten sollte und damit sämtliche weiteren Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis erledigt sind. Die Versicherung teilte dies dem Finanzamt mit. Das Finanzamt änderte hierauf die Steuerfestsetzungen zur Einkommensteuer 2013 bis 2016, da die Versicherungsbeiträge nicht mehr als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben in Betracht kamen. Das Finanzamt war der Ansicht, dass ein rückwirkendes Ereignis vorlag. Gegen diese Änderungen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt berechtigt war, die Änderungsbescheide zu erlassen. Das Finanzamt hat einen Steuerbescheid zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Dieses war hier der Fall. Denn im Jahr 2018 war mit Abschluss des gerichtlichen Vergleichs die wirtschaftliche Belastung durch die Beitragszahlungen weggefallen. Damit war klar, dass die Zahlungen nicht zum Aufbau einer Altersversorgung dienen würden. Dieses Ereignis war rückwirkend eingetreten, da sich der Vergleich in der Weise ausgewirkt hat, dass die ursprünglich zutreffende Einkommensteuerfestsetzung nachträglich rechtswidrig geworden war. Der ursprünglich zutreffend gewährte Sonderausgabenabzug für den Basisrentenvertrag war damit rückwirkend weggefallen. Dies rechtfertigte eine Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen der Jahre 2013 bis 2016.