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Schadensersatzleistung als Sonderbetriebseinnahme steuerpflichtig?

Erhält ein Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus einer Prospekthaftung, ist diese steuerpflichtig. Dabei kann ein Veräußerungsgewinn oder ein laufender Sonderbetriebsgewinn vorliegen.

Hintergrund

Der Kläger war als Kommanditist an der gewerblich tätigen A-GmbH & Co. KG (A-KG) beteiligt. Diese Beteiligung hatte ihm die B-AG vermittelt. Dabei war ein Fondsprospekt verwendet worden, den die C-GmbH erstellt hatte. Der Kläger erstritt Schadensersatzleistungen gegen die C-GmbH wegen fehlerhafter Angaben in dem Fondsprospekt. Der Schadensersatz wurde dem Kläger Zug um Zug gegen Abtretung seiner sämtlichen Ansprüche aus der Beteiligung an der A-KG zugesprochen. Daraufhin fertigte der Kläger zufolge eine Abtretungsanzeige hinsichtlich seiner Anteile an der A-KG und sandte diese an die C-GmbH. 2011 wurde die Löschung der A-KG in das Handelsregister eingetragen.

Das Finanzamt erließ für die A-KG einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Streitjahr 2010. Für den Kläger stellte es dabei einen Sonderbetriebsgewinn fest. Dabei ging es u.a. von Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der Schadensersatzleistung aus. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, dass der erhaltene Schadensersatz nicht einkommensteuerbar war.

Das Finanzgericht gab dem Kläger recht. Die Leistung war auf Grundlage einer Schädigung gezahlt worden, die noch vor Begründung der Mitunternehmerstellung erfolgte. Die Schadensersatzleistung war nicht steuerbar, da sie unter keine der Einkunftsarten des EStG fiel.

Entscheidung

Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg. Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der dem Kläger gewährte Schadensersatz außerhalb des einkommensteuerbaren Bereichs lag.

Erhält ein Mitunternehmer eine Leistung zum Ersatz eines Schadens, ist die erhaltene Leistung als Sonderbetriebseinnahme zu behandeln, wenn das schadenstiftende Ereignis mit der Stellung als Mitunternehmer zusammenhängt. Dementsprechend sind Schadensersatzleistungen, die ein Mitunternehmer auf Grundlage einer Prospekthaftung erhält, durch seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft veranlasst.

Erhält der Mitunternehmer eine Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung an der Personengesellschaft, stehen der Anspruch des Mitunternehmers auf Schadensersatzleistung und der Anspruch des Schadensersatzverpflichteten auf Übertragung der Gesellschaftsanteile wirtschaftlich in einem vergleichbar engen Zusammenhang wie im Fall einer Veräußerung der Anteile durch den Mitunternehmer an den Schadensersatzverpflichteten. Deshalb ist der Vorgang ebenso zu behandeln wie die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils.

Erhält der Mitunternehmer die Schadensersatzleistung aus Prospekthaftung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, kann dadurch ein laufender Sonderbetriebsgewinn entstehen. Auch in diesem Fall liegt ein Veräußerungsgeschäft vor, denn die Übertragung (Abtretung) soll nicht unentgeltlich erfolgen und der Übertragende erhält mit der Übertragung vom Übertragungsempfänger Leistungen. Aus diesem Vorgang entsteht allerdings ein laufender Sonderbetriebsgewinn und kein Veräußerungsgewinn, da Gegenstand der Übertragung kein Mitunternehmeranteil ist.

Die bisherigen Feststellungen des Finanzgerichts reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob Gegenstand des zivilgerichtlichen Urteils die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung selbst war oder zur Zahlung Zug um Zug gegen die Abtretung von Ansprüchen, die nicht der Übertragung der Beteiligung selbst entsprechen, und ob der Kläger die entsprechende Leistung im Streitjahr bereits tatsächlich erbracht hat. Diese Feststellungen muss das Finanzgericht nachholen.