Unterhält eine Gemeinde einen Kurbetrieb und betreibt sie einen von ihr zu Werbezwecken betriebenen Verkaufsstand, können diese Betriebe gleichartige Betriebe gewerblicher Art sein. Eine Zusammenfassung als einheitlicher Betrieb gewerblicher Art ist damit möglich.
Hintergrund
Eine Kurort-Gemeinde unterhielt einen Regiebetrieb „Kurbetrieb“. Darüber hinaus unterhielt sie auf dem Weihnachtsmarkt einer anderen Gemeinde einen Glühweinstand. Der Gewinn daraus wurde vom Finanzamt als „Betrieb gewerblicher Art Glühweinstand“ der Besteuerung unterworfen. Mit ihrer Klage macht die Gemeinde geltend, dass der Glühweinstand kein eigenständiger Betrieb gewerblicher Art ist. Vielmehr war dort vor allem Werbung für den Kurbetrieb und den Tourismus unternommen worden. Doch selbst wenn 2 Betriebe gewerblicher Art vorliegen sollten, könnten diese zusammengefasst und damit der Gewinn mit dem Verlust des Kurbetriebs verrechnet werden.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Zwar ergaben sich aus den Verkäufen auf dem Weihnachtsmarkt erhebliche Gewinne. Trotzdem kann u. U. dennoch eine Zusammenfassung mit dem Kurbetrieb erfolgen und damit ein einheitlicher Betrieb gewerblicher Art besteuert werden. Entscheidend war, dass die Gemeinde den Glühweinstand mit dem Werbeziel, Touristen auf den Kurort aufmerksam zu machen, unterhalten hatte. Tatsächlich wurde dort für den Fremdenverkehr Werbung gemacht, insbesondere wurden Prospekte verteilt, ein Gewinnspiel veranstaltet und ein Weihnachtsbaum gespendet. Darüber hinaus war es dem Kurbetrieb als Regiebetrieb rechtlich nicht erlaubt, einen Verkaufsstand zu betreiben, allein mit dem Ziel, einen Gewinn zu erwirtschaften und mit privaten Gewerbebetrieben im Wettbewerb zu stehen.
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art möglich, wenn sie gleichartig sind oder einander ergänzen. Auch wenn zwischen mehreren Betrieben nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht, kann eine Zusammenfassung erfolgen. Eine solche Gleichartigkeit der beiden Betriebe gewerblicher Art bejahte das Finanzgericht im vorliegenden Fall.