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Erbauseinandersetzung und GbR-Gründung: Sind Gründungskosten als Sonderwerbungskosten abziehbar?

Wird im Rahmen einer Erbauseinandersetzung eine neue Gesellschaft gegründet, können damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sofort abziehbare Sonderwerbungskosten darstellen.

Hintergrund

Eine Erbengemeinschaft vermietete mehrere Eigentumswohnungen und erzielte daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Testament der Verstorbenen war angeordnet, dass einige der Eigentumswohnungen in eine neu zu gründende GbR einzubringen sind. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft war ausgeschlossen. Davon abweichend regelte jedoch die Erbengemeinschaft, dass die Immobilien in eine neu zu gründende Bruchteilsgemeinschaft eingebracht werden und dass eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zulässig sein sollte. Ein Beteiligter, der die Kosten u.a. für den Notar übernommen hatte, wollte diese als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt lehnte den Abzug als Sonderwerbungskosten ab, da die Aufwendungen das Ziel hatten, die Miterbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass auch bei einem unentgeltlichen Erwerb anfallende Aufwendungen als Anschaffungsnebenkosten zu werten und im Wege der AfA abziehbar sind. Da im vorliegenden Fall jedoch die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Gemeinschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dienten, kommt ein sofortiger Abzug als Werbungskosten in Betracht. Die Gründungskosten hatten nicht primär einer Erbauseinandersetzung gedient, sondern der Überführung der Wirtschaftsgüter aus dem Verbund der Erbengemeinschaft und hälftigen Miteigentumsanteile in einen einheitlichen Verbund der neuen Bruchteilsgemeinschaft. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch insoweit aus, als die Aufwendungen auf ein nicht zur Vermietung anstehendes Objekt sowie ein zu eigenen Wohnzwecken eines Beteiligten genutztes Objekt entfallen.