Sind die Schulgebühren einer Privatschule so hoch, dass trotz Stipendienangebots die Schülerschaft sich nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden. Denn dann fördert diese Schule mit dem Schulbetrieb nicht mehr die Allgemeinheit.
Hintergrund
Die Klägerin, eine GmbH, verfolgt nach ihrer Satzung den Zweck der Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Satzungszweck soll insbesondere durch die Errichtung und den Betrieb einer internationalen Schule mit Englisch als erster Unterrichtssprache als Ergänzungsschule in privater Trägerschaft verwirklicht werden. Dabei wird nach der Satzung bei mindestens 25 % der Schüler keine Sonderung nach den Besitzverhältnissen der Eltern und der Privatschulgesetze vorgenommen. Mit Bescheid aus dem Jahr 2014 stellte das Finanzamt fest, dass die Satzung der Klägerin die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt.
Die Klägerin übernahm ab dem Jahr 2014 als neue Trägergesellschaft die X-Schule. Die vorherige Trägergesellschaft der Schule war als allgemeinbildende internationale Ergänzungsschule anerkannt. Die Anerkennung der vorherigen Trägergesellschaft ging auf die Klägerin über.
Die Klägerin erhob Schulgebühren zwischen ca. 11.000 EUR und 17.000 EUR pro Jahr zzgl. Verwaltungsgebühren von jährlich 400 EUR. Dazu kamen noch einmalig anfallende Einschreibegebühren i. H. v. 3.000 EUR bis 7.000 EUR.
Begabten Schülern aus Familien mit bestimmten Einkommen bot die Klägerin Stipendien an. Voraussetzung war eine hinreichende akademische Qualifikation des Schülers, die die Klägerin anhand schriftlicher Unterlagen (Zeugnisse, Empfehlungen etc.) sowie mit einem Aufnahmetest überprüfte.
Das Finanzamt versagte die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Klage wurde vom Finanzgericht abgewiesen.
Entscheidung
Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Die Klägerin ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht darauf gerichtet, die Allgemeinheit zu fördern, weil sie aufgrund der Höhe des Schulgeldes und des konkreten Stipendienangebots einen Kreis von Schülern fördert, der nicht mehr die Allgemeinheit repräsentiert.
Von einer Förderung der Allgemeinheit kann nur dann ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat, die Mitglieder sich dementsprechend zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Gemeinnützigkeitsschädlich sind daher Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet.
Bei einer Stipendiatenquote von weniger als 10 % waren Kinder aus Haushalten, bei denen von vornherein auszuschließen ist, dass sie die Kosten für den Schulbesuch aus eigener Kraft tragen können, schon aufgrund des Verhältnisses von Schulgebühren und Einkommensverteilung in jedem Fall bereits um etwa das 5-Fache unterrepräsentiert.