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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim gilt nur für 1 Objekt

Die Steuerbefreiung für ein Familienheim gilt nur für eine Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod selbst genutzt hat. Sie kann nicht für andere Wohnungen, in denen der Erblasser früher einmal gelebt hat, in Anspruch genommen werden.

Hintergrund

Am 19.6.2015 verstarb A, die Mutter des Klägers. Die Erblasserin hatte bis dahin in dem ihr gehörenden und von ihr gemeinsam mit B – ihrer Tochter und Schwester des Klägers – bewohnten Wohnhaus in X gelebt. Dort war die Erblasserin auch mit ihrem Wohnsitz gemeldet.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 8.6.2016 setzten der Kläger und seine Schwester die zwischen beiden bestehende Erbengemeinschaft nach ihrer Mutter dahingehend auseinander, dass der Kläger das Haus in Y und seine Schwester das Haus in X jeweils zum Alleineigentum erhielten. Der Kläger und seine Schwester reichten die Erbschaftsteuererklärungen ein. Die Schwester des Klägers deklarierte das Haus in X teilweise als steuerbefreites Familienheim.

Auch der Kläger beantragte für sein Haus in Y die entsprechende Steuerbefreiung. Das Finanzamt gewährte diese jedoch nicht und setzte dementsprechend Erbschaftsteuer fest.

Der Kläger ist dagegen der Ansicht, dass ihm die Steuerbefreiung als Familienheim für das Haus in Y zusteht. Eine Wohnnutzung wäre für seine Eltern ab 2002 auf Dauer ausgeschlossen gewesen. Ein barrierefreier Umbau des Hauses war nicht möglich. Deshalb bestanden seinerzeit zwingende Gründe für seine Eltern, aus dem Haus auszuziehen. Er sei dann zum 19.6.2002 selbst in das Haus eingezogen und bewohne es als Erbe seiner Mutter über den Erbfall hinaus weiter selbst.

Entscheidung

Die Klage hatte bezüglich der Steuerbefreiung für ein Familienheim keinen Erfolg. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung als Familienheim sind im Streitfall in Bezug auf das Haus in Y nicht erfüllt. Das Finanzamt hat dem Kläger die Steuerbefreiung als Familienheim zu Recht versagt, weil die Erblasserin das Haus in Y weder bis zu ihrem Tode zu Wohnzwecken eigengenutzt hat noch der der Eigennutzung gleichgestellte Ausnahmetatbestand vorgelegen hat. Entscheidend ist, dass die Erblasserin durch ihren Auszug aus ihrem Haus in Y ihren bis dahin dort befindlichen Hausstand in Y aufgegeben und für einen Zeitraum von weit über einem Jahrzehnt einen neuen Hausstand in ihrem weiteren Haus in X begründet und unterhalten hatte. Hierdurch hatte die Erblasserin ihren Lebensmittelpunkt nach X verlegt.

Erfüllt die zum neuen Lebensmittelpunkt bestimmte Wohnung ihrerseits die Voraussetzungen für ein Familienheim, scheidet die Anwendung der Steuerbefreiung für die bisherige Wohnung aus. Der Auszug aus der bislang eigengenutzten Immobilie unter gleichzeitiger Verlegung des Lebensmittelpunktes in eine andere eigengenutzte Immobilie ist nicht mit dem vom Gesetzgeber ins Auge gefassten Fall des Umzugs in ein Senioren- oder Pflegeheim aus zwingenden gesundheitlichen Gründen gleichzustellen. Die Steuerbefreiung als Familienheim kann schließlich auch nur für ein einziges Objekt in Betracht kommen. Dies gilt sowohl bei gleichzeitiger Eigennutzung mehrerer Immobilien durch den Erblasser zu seinen Lebzeiten als auch im Falle zeitlich aufeinander folgender Eigennutzung verschiedener in seinem Eigentum stehender Immobilien.

Das Haus in Y hat deshalb im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin als deren Familienheim nicht mehr in Betracht kommen können.