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Warum auch Kleinstunternehmer zur Einreichung einer E-Bilanz verpflichtet sein können

Auch Kleinstbetriebe müssen ihre Bilanz grundsätzlich elektronisch übermitteln – es sei denn, dies wäre persönlich und wirtschaftlich unzumutbar. Ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR hält der Bundesfinanzhof jedoch für zumutbar.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die sog. Internetplattformen betreibt. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Gehalt erhält. Die UG reichte Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 in Papierform ein. Für 2017 und 2018 übermittelte sie die Steuererklärungen elektronisch, die Bilanz und die GuV dagegen weiterhin in Papierform.

Für das Jahr 2018 forderte das Finanzamt die UG auf, Bilanz und GuV elektronisch einzureichen. Dagegen wandte die UG ein, dass die elektronische Einreichung ihr persönlich und wirtschaftlich unzumutbar war. Insbesondere hielt sie den Erwerb einer entsprechenden Software für 40 EUR pro Jahr bzw. die Inanspruchnahme eines externen Dienstleisters für nicht zumutbar.

Das Finanzgericht konnte in der Aufforderung zur Abgabe elektronischer Erklärungen keine unbillige Härte erkennen und wies die Klage ab.

Entscheidung

Auch vor dem Bundesfinanzhof hatte die UG keinen Erfolg. Dieser entschied, dass ein Aufwand von 40 EUR für die elektronische Übermittlung nicht unzumutbar war.

Die UG als Variante der GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, die ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt. Innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen ist die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Daten an die Finanzverwaltung verfassungsgemäß. Das betrifft auch die Pflicht zur Schaffung der dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen auf eigene Kosten, z. B. für ein Eingabegerät sowie die dazu erforderliche Software. Diese Mittel müssen entgegen der Auffassung der Klägerin von der Finanzverwaltung nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Eine persönliche Unzumutbarkeit erfordert, dass die UG nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten der für sie handelnden Personen nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Daran fehlt es hier, denn die UG übermittelt ihre Steuererklärungen elektronisch. Selbst wenn der Geschäftsführer persönlich nicht in der Lage wäre, eine kostenlose Software zu nutzen, da diese zu komplex sei, gäbe es für die UG andere Möglichkeiten zur Nutzung der Datenfernübertragung.

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Dieser liegt hier nicht vor. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein finanzieller Aufwand i. H. v. 40 EUR pro Jahr für die elektronische Übermittlung bzw. für eine entsprechende Buchhaltungssoftware auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand. Der Betrag ist auch unter Berücksichtigung einer Bilanzsumme von 16.277 EUR, von Gewinnrücklagen von 3.810 EUR, Umsatzerlösen von 2.648 EUR und einem Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von 660 EUR nicht unverhältnismäßig, zumal er gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Da die UG bereits über die EDV-Ausstattung verfügte, fielen insoweit auch keine weiteren Kosten an.