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Gewerbesteuer: Der Begriff der Wohnungsbauten ist eng auszulegen

Die erweiterte Kürzung kann für Wohnungsbauten in Anspruch genommen werden. Das sind Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Nicht erfasst sind jedoch gemischt genutzte Gebäude.

Hintergrund

X verwaltete Wohnungen, gewerbliche und sonstige Einheiten sowie Garagen und Stellplätze, die sich alle in ihrem Eigentum befanden. Daneben verwaltete sie 3 fremde Einheiten. Davon entfielen 18,5 %, 2 % bzw. 6 % der Nutzfläche nicht auf Wohnungen.

Das Finanzamt versagte die sog. erweiterte Kürzung, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten i. S. d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Entscheidung

Auch die Revision des X vor dem Bundesfinanzhof scheiterte. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreut.

Denn § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasst mit dem Begriff „Wohnungsbauten“ nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nicht erfasst.

Dafür spricht bereits der Wortlaut. So handelt es sich bei dem Begriff „Wohnungsbauten“ um den Plural von „Wohnbau“, worunter man Wohngebäude bzw. den Wohnungsbau versteht. Der Bezug zur Schaffung von Wohnraum spricht dafür, dass sich auch der Begriff „Wohnungsbauten“ nur auf Objekte bezieht, die ausschließlich aus Wohneinheiten bestehen.

Auch die systematische Auslegung spricht dafür, dass gemischt genutzte Gebäude nicht unter den Begriff „Wohnungsbauten“ fallen. Eine vergleichbare Regelung wie für Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 % Wohnzwecken dienen, hat der Gesetzgeber für einen unschädlichen Anteil an gewerblicher Nutzung für Wohnungsbauten nicht getroffen. Einen allgemeinen Grundsatz, dass der Begriff „Wohnungsbauten“ in bestimmtem Umfang auch eine gewerbliche Nutzung umfasst, gibt es nicht.

Insbesondere aufgrund des eindeutigen Wortlauts sowie außerdem wegen Fehlens einer planwidrigen Gesetzeslücke ist eine analoge Anwendung auf die Betreuung von gemischt genutzten Gebäuden ausgeschlossen. Auch der Gleichheitsgrundsatz gebietet das nicht. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich frei, tatbestandliche Voraussetzungen und Erfordernisse zu normieren, die erfüllt sein müssen, um in den Genuss einer steuerlichen Vergünstigung zu gelangen. Dass er seinen danach grundsätzlich weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung von steuerlichen Vergünstigungen missbraucht hat, indem er gemischt genutzte Gebäude nur dann als kürzungsunschädlich ansieht, wenn ihre Errichtung und Veräußerung als Teileigentum in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen steht, nicht aber auch dann, wenn sie Gegenstand einer (Bewirtschaftungs-)Betreuung sind, ist nicht ersichtlich.