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Flutkatastrophe in Deutschland: Diese Steuererleichterungen gibt es für Flutopfer

Nach der Flutkatastrophe, die Teile von Deutschland im Juli getroffen hat, haben die Finanzverwaltungen der betroffenen Bundesländer Katastrophenerlasse herausgegeben. Danach können Hochwasseropfer zahlreiche steuerliche Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Hintergrund

Um die durch die Unwetter Mitte Juli entstandenen beträchtlichen Schäden durch Hochwasser zu mildern bzw. die finanziellen Belastungen für die Betroffenen tragbar zu machen, wurden viele steuerliche Maßnahmen beschlossen, mit denen unbillige Härten vermieden werden sollen. Das sind u. a.:

  • Stundung von Steuerzahlungen,
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen,
  • Herabsetzung von Vorauszahlungen,
  • erleichterte Spendennachweis,
  • steuerbegünstigte Zuwendungen,
  • entschuldbarer Verlust von Buchführungsunterlagen,
  • Sonderabschreibungen im Betriebsvermögen,
  • Rücklagenbildung für Ersatzbeschaffung,
  • sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen,
  • Sonderregeln für Land- und Forstwirte,
  • steuerfreie Arbeitgeberzahlungen,
  • mögliche Arbeitslohnspende,
  • Abzug von außergewöhnlichen Belastungen,
  • Grundsteuererlass durch die Gemeinden.

Hier einige Regelungen im Detail:

Stundung, Vollstreckung sowie Vorauszahlungen

Wer unmittelbar und erheblich von Unwetterschäden betroffen ist, kann eine Stundung für zu zahlende Steuern bis längstens 31.1.2022 erhalten. An die Stundungsanträge sind keine strengen Anforderungen zu stellen und im Regelfall wird auf Stundungszinsen verzichtet. Zudem wird auch eine Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer gewährt.

Die großzügige Handhabung kann für Stundungs- bzw. Anpassungsanträge für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern beibehalten werden.

Für Betroffene soll zudem bis 31.1.2022 für bis zum 31.10.2021 fällig werdende Steuern von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Die in der Zeit vom 1.7.2021 bis 31.1.2022 verwirkten Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Nachweis von Spenden

Als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31.10.2021 zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein eingerichtetes Sonderkonto eingehen, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug). Bei vergleichbaren Spenden über ein Treuhandkonto eines Dritten genügt als Nachweis eine auf den jeweiligen Zuwendenden ausgestellte Zuwendungsbestätigung des Zuwendungsempfängers.

Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind durch das Schadensereignis Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, werden daraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen gezogen. Der Verlust der Unterlagen soll zeitnah dokumentiert werden, damit er nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden kann.

Wiederaufbau von Gebäuden und Sonderabschreibungen

Oftmals werden Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder teilweise zerstörter Gebäude Erhaltungsaufwand darstellen. Liegen Herstellungskosten vor, werden Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden gewährt. Im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sind insgesamt bis zu 30 % Sonder-AfA möglich.

Das gilt auch für die Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter. Hierbei sind im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) sogar Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten möglich.

Beides mal muss mit der Ersatzherstellung oder Ersatzbeschaffung jedoch bis zum Ablauf des dritten dem Wirtschaftsjahr des schädigenden Ereignisses folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden sein. Zudem sind die Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1, 2 und Abs. 4 bis 8 EStG zu beachten.

Ersatzbeschaffung und Rücklagen

Es ist möglich, für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter in besonders begründeten Ausnahmefällen bereits in Wirtschaftsjahren vor der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung eine Rücklage zu bilden. Zugelassen wird dies bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 % bzw. 50 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigen. Die Rücklage ist gewinnerhöhend wieder aufzulösen, sobald für die betreffenden Wirtschaftsgüter Sonderabschreibungen vorgenommen werden können; bei Baumaßnahmen jedoch spätestens am Schluss des 4. auf den Beginn der Baumaßnahme folgenden Wirtschaftsjahres.

Sonderabschreibungen und Rücklagen bis max. 600.000 EUR

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 600.000 EUR betragen und im einzelnen Jahr nicht mehr als 200.000 EUR. Höhere Beträge bedürfen der Zustimmung des BMF.

Erhaltungsaufwendungen

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter werden ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt. Dies gilt bei einer innerhalb von 3 Jahren begonnenen Wiederherstellung. Für Gebäude sollen die Aufwendungen zudem nicht höher als 70.000 EUR liegen; ansonsten ist eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Erhaltungsaufwand liegt zudem nur insoweit vor, als die Aufwendungen erhaltene Entschädigungen übersteigen und keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen (AfaA) vorgenommen wird.

Sofern Aufwendungen die Beseitigung von Hochwasserschäden am Grund und Boden betreffen, können diese sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Darunter fallen auch Hofbefestigungen und Wirtschaftswege.

Unabhängig davon kann Erhaltungsaufwand größeren Umfangs auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Auch für den Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten vermieteten Gebäuden im Privatvermögen gelten Billigkeitsmaßnahmen. Für Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden ist ohne nähere Prüfung der Werbungskostenabzug als Erhaltungsaufwand möglich, wenn der Betrag von 70.000 EUR nicht überstiegen wird. Hierbei ist von den Gesamtkosten vor Abzug von Entschädigungen auszugehen. Beim Abzug als Erhaltungsaufwand sind Entschädigungen mindernd zu berücksichtigen und es darf keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen werden. Höhere Aufwendungen können auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

Mit der Wiederherstellung von Gebäuden und der Beseitigung von Schäden am Grund und Boden muss bis zum Ablauf des 3. Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen werden.

Lohnsteuer

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. Dabei müssen die Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR nicht vorliegen. Beträge sind bis 600 EUR im Jahr steuerfrei; höhere Unterstützungszahlungen erfordern nach den Einkommens- und Familienverhältnissen des Arbeitnehmers zu wertenden besonderen Notfall. Dies wird im Regelfall bei diesen Hochwasserschäden zu bejahen sein.

Vom Arbeitgeber können auch steuerfreie Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen zur Unterstützung seiner Arbeitnehmer genutzt werden; dies unabhängig von der Laufzeit des Darlehens. Einzige Voraussetzung ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zur Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und dabei auch die Schädigung durch das Hochwasser zu dokumentieren.

Leisten Arbeitnehmer eine sog. Arbeitslohnspende (Verzicht auf Teile des Arbeitslohns oder eines angesammelten Wertguthabens) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto, dann stellen diese Lohnteile keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch dies ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Für die ohne Lohnversteuerung gebliebene Arbeitslohnspende entfällt beim Arbeitnehmer dann jedoch ein Abzug als Spende.

Außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung oder die Beseitigung von Schäden an dem eigen genutzten Wohneigentum können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Unerheblich hierbei ist eine nicht bestehende Elementarschadensversicherung.