Erzielt ein Steuerpflichtiger aus der Verpachtung einer inländischen Immobilie oder eines inländischen Betriebs inländische Einkünfte, hat er Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er im Ausland wohnt. Das gilt zumindest für die Monate, in denen das Pachtverhältnis besteht und der Steuerpflichtige als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Hintergrund
Die Mutter A lebte seit 1967 im Inland und betrieb hier ein Hotel. Sie erhielt über viele Jahre Kindergeld für ihre Tochter T. Ab Oktober 2015 verpachtete sie das Hotel und erzielte daraus gewerbliche Einkünfte. Ab Mai 2016 wohnte sie in Italien. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für T ab Juni 2016 auf.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. A stand dann ein Kindergeldanspruch zu, da die Voraussetzungen der unbeschränkten Steuerpflicht vorlagen. A hatte Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Inland erzielt. Diese Einkünfte sind monatsbezogen zu beurteilen. Einkünfte in Italien hatte A nicht bezogen. Dies wurde durch eine Bescheinigung der italienischen Steuerbehörden bestätigt. Auch war die erforderliche Identifikationsnummer der A vorhanden.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erzielung von Einkünften aus gewerblicher Verpachtung während ihrer gesamten Dauer eine Kindergeldberechtigung begründet, wenn der Anspruchsteller nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
Ob die Einkünfte aus der grenzüberschreitenden Verpachtung des Hotels von der Familienkasse zutreffend als inländische gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren oder ob stattdessen inländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzunehmen sind, kann dahinstehen. Denn dem Einkommensteuer-Bescheid kommt für den Kindergeldanspruch Bindungswirkung zu, soweit er nicht auf falschen Angaben des Steuerpflichtigen beruht, wofür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich ist.
Gewinneinkünfte werden in dem Monat erzielt, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit im Inland entfaltet wird. Bei einer gewerblichen Betriebsverpachtung besteht die wirtschaftliche Tätigkeit in der Gebrauchsüberlassung. Der Inlandsbezug wird bereits durch die inländische Belegenheit des überlassenen Vermögens hergestellt. Entsprechendes gilt, wenn nicht gewerbliche Einkünfte, sondern inländische Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Da somit bereits die Überlassung des Hotels die Einkünfte zu „inländischen“ macht, berechtigen sie zum Kindergeldbezug in allen Monaten, in denen das Miet- oder Pachtverhältnis besteht und eine Behandlung nach § 1 Abs. 3 EStG erfolgt. Es kommt somit weder darauf an, ob A in den jeweiligen Monaten aktive Tätigkeiten entfaltet hat (z. B. Instandhaltungsmaßnahmen, Verwaltungsaufgaben) noch auf den Eingang von Zahlungen.