Eine eigene gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem Vermächtnisnehmer ist gesetzlich zwar nicht vorgesehen. Jedoch kann ein eigenständiger Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert gegenüber einem Vermächtnisnehmer bestandskräftig werden.
Hintergrund
Der 2012 verstorbene Erblasser E hatte einen Sohn S1 als Alleinerben eingesetzt. Seinen Sohn S2 und die beiden Töchter hatte er als Vermächtnisnehmer eingesetzt, auf die ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zu gleichen Teilen übergehen sollte.
Mit insgesamt 4 Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts stellte das Finanzamt den Bedarfswert des Grundstücks auf rund 390.000 EUR fest. Ein Bescheid war an den Erben S1 gerichtet, dem ein Anteil von 1/1 zugerechnet wurde. Die anderen Bescheide enthielten als Inhaltsadressaten jeweils die 3 Vermächtnisnehmer, denen jeweils ein Anteil von 1/3 zugerechnet wurde.
Nach Einspruch und dem Hinweis, dass das Grundstück inzwischen für 365.000 EUR veräußert worden war, änderte das Finanzamt den Bescheid gegenüber S1 entsprechend. Weiterhin teilte es mit, dass die gegenüber den Vermächtnisnehmern bekannt gegebenen Bescheide bereits bestandskräftig waren. Insoweit blieb es bei den festgestellten höheren Werten. Denn aus dem Einspruchsschreiben ergab sich, dass lediglich für S1, nicht aber auch für die Vermächtnisnehmer Einspruch eingelegt werden sollte. Dementsprechend wies das Finanzamt den Einspruch des S2 als unzulässig zurück.
Das Finanzgericht hielt den Bescheid mangels inhaltlicher Bestimmtheit für nichtig. Zutreffender Inhaltsadressat des Feststellungsbescheids wäre der Erbe S1 als Erwerber des Grundbesitzes gewesen, nicht der Vermächtnisnehmer.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage ab. Der angefochtene Feststellungsbescheid war gegenüber S2 weder unbestimmt noch aus anderen Gründen unwirksam.
Ist Gegenstand des Sachvermächtnisses ein gesondert zu bewertendes, zum Nachlass gehörendes Grundstück, sind die Vermächtnisnehmer wie Erben und Miterben ebenfalls am Feststellungsverfahren beteiligt. Denn die Vermächtnisnehmer schulden die Erbschaftsteuer, für die die Wertfeststellung von Bedeutung ist. Der festgestellte Grundbesitzwert ist bei der Besteuerung dessen Erwerbs durch Vermächtnis zugrunde zu legen.
Eine eigene gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten allein gegenüber dem Vermächtnisnehmer ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Beteiligung der Vermächtnisnehmer spricht gerade gegen eine solche gesonderte Feststellung allein gegenüber den Vermächtnisnehmern. Der Bundesfinanzhof folgt insoweit ausdrücklich nicht der Ansicht der Finanzverwaltung, die eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts gegenüber dem Vermächtnisnehmer vorsieht.
Lässt sich dem Bescheid zweifelsfrei entnehmen, was wem gegenüber festgestellt wird, liegt kein zur Nichtigkeit führender schwerwiegender Mangel vor. Dass ein solcher Bescheid die übrigen Feststellungsbeteiligten, insbesondere den Erben, nicht einschließt, macht ihn nicht nichtig. Er bleibt wirksam. Ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ist nicht deswegen nichtig, weil er nicht alle Feststellungsbeteiligten enthält.
Hiervon ausgehend ist der von S2 angefochtene Feststellungsbescheid wirksam. Der Wert hätte zwar nicht allein gegenüber S2 als Vermächtnisnehmer festgestellt werden dürfen. Vielmehr hätte S2 als Vermächtnisnehmer am Verfahren über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts beteiligt werden müssen. Der fälschlicherweise gegen ihn ergangene Bescheid ist jedoch nicht aufzuheben. Er ist wirksam und auch bestandskräftig, da er nicht rechtzeitig von S2 angefochten wurde. In dem Einspruchsschreiben ist ausdrücklich nur von S1 als Erben die Rede.