Erklären die Erben die Betriebsaufgabe und entstehen in diesem Zusammenhang Einkommensteuerschulden, können diese nicht als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden.
Hintergrund
Die Kläger sind gesetzliche Erben des 2016 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Nach dem Tod des Erblassers erklärten die Kläger rückwirkend für einen Zeitpunkt vor dem Tod des Erblassers im Jahr 2016 die Betriebsaufgabe. Aufgrund der von den Klägern erklärten Betriebsaufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Erblassers entstand ein ertragsteuerlicher Veräußerungsgewinn und darauf entfallende Einkommensteuer.
Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer lies das Finanzamt die geltenden gemachten Einkommensteuerschulden, den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer betreffend die Jahre 2015 und 2016 als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd zum Abzug zu. Die die Betriebsaufgabe betreffenden Steuern berücksichtigte das Finanzamt jedoch nicht. Dagegen richtet sich die Klage vor dem Finanzgericht.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt zu Recht in den Erbschaftsteuerbescheiden die von den Klägern geltend gemachten Steuerschulden nicht zum Abzug zugelassen hat.
Vom Erwerb des Erben sind die vom Erblasser herrührenden persönlichen Verbindlichkeiten, die auf die Erben übergegangen sind, als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen. Der Abzug setzt jedoch voraus, dass die Verbindlichkeiten rechtlich bestehen und den Erblasser im Todeszeitpunkt wirtschaftlich belastet haben. An dieser wirtschaftlichen Belastung fehlt es, wenn der Erblasser als Schuldner davon ausgehen konnte, die Verpflichtungen unter normalen Umständen nicht selbst erfüllen zu müssen.
Die Voraussetzungen für den Abzug der Kosten für die aus der Betriebsausgabe resultierenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten liegen hier nicht vor. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören diejenigen Steuerschulden, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits rechtlich entstanden sind. Die Einkommensteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören aber auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser als Steuerpflichtiger durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat und die mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Die Festsetzung der Steuer ist nicht Voraussetzung ihrer Entstehung, sondern setzt die Entstehung voraus. Steuerschulden können aber wie andere Nachlassverbindlichkeiten nur dann abgezogen werden, wenn sie im Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.
Fehlt die wirtschaftliche Belastung, findet der Abzug nicht statt. Da im vorliegenden Fall erst die Erben nach dem Tod des Erblassers die Betriebsaufgabe erklärt haben, fehlt in jedem Fall die wirtschaftliche Belastung des Erblassers durch die aus der Betriebsaufgabe resultierenden Einkommensteuerschulden im Zeitpunkt des Erbfalls, sodass eine Abzugsfähigkeit ausscheidet. Erst durch die Betriebsaufgabeerklärung der Erben wurde der Steuertatbestand ausgelöst. Maßgeblich für die Berücksichtigung der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit ist jedoch, dass der Erblasser bis zu seinem Ableben selbst Steuertatbestände verwirklicht und damit das spätere Entstehen der Steuerschuld begründet hat.