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Klageerhebung unter falschem Namen ist nicht zulässig

Wer bei seiner Klage einen falschen Namen verwendet, muss damit rechnen, dass diese als unzulässig zurückgewiesen wird. Das gilt auch dann, wenn sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben wurde, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt, und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen.

Hintergrund

Die Klägerin A bezog ab September 2015 unter dem Falschnamen A. P. als vermeintlich bangladeschische Staatsangehörige für 3 minderjährige Kinder Kindergeld. Sie hatte der Familienkasse den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht angezeigt und in der Folgezeit für sich und die 3 Kinder Leistungen nach dem SGB II bezogen. Dabei wurde das Kindergeld als Einkommen angerechnet. Als die Familienkasse von der fehlenden Erwerbstätigkeit der A erfuhr, hob sie im Jahr 2017 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 auf und forderte das für Februar 2016 bis September 2017 gezahlte Kindergeld i. H. v. 11.574 EUR von A zurück.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse, den Kindergeldrückforderungsanspruch zu erlassen.

In dem von der Familienkasse eingeleiteten Revisionsverfahren teilte A mit, dass sowohl ihr Name und Vorname als auch ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität richtigzustellen sind. Sie heiße E. R. und stamme aus Indien. Auch die Personalien der Kinder müssten korrigiert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hob das Finanzgerichtsurteil auf und wies die Klage wegen Verwendung des Falschnamens als unzulässig ab.

Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO müssen der Kläger und der Beklagte in der Klage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung. Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des Finanzgerichts vorlagen, hat der Bundesfinanzhof von Amts wegen zu prüfen. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen müssen spätestens am Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen. Fehlt eine Sachentscheidungsvoraussetzung, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.

Auf welche Weise der Kläger zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die erforderlichen Angaben ergeben sich jedoch aus der Bedeutung der Klage für das finanzgerichtliche Verfahren. Mit der Klage gegen eine hoheitliche Maßnahme wird ein Verfahren in Gang gesetzt, an dem ein öffentliches Interesse besteht. Das Finanzgericht hat den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten aufzuklären. Die Bezeichnung der Beteiligten ist daher nicht nur für die zweifelsfreie Identifizierung der Prozessbeteiligten und die Fixierung des Prozessverhältnisses, sondern auch für die ordnungsgemäße Prozessführung von Bedeutung. Bei natürlichen Personen ist regelmäßig neben der Angabe der Adresse auch die des Familiennamens und des Vornamens erforderlich. Die Bezeichnung muss so bestimmt sein, dass jeder Zweifel an der Person des Klägers ausgeschlossen ist.

Steht die wahre Identität eines Klägers wegen der Verwendung eines Falschnamens nicht fest, ist er nicht i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichnet. Da A über ihre Identität getäuscht hatte, war die zweifelsfreie Identifizierung der Person der Klägerin nicht möglich. Es genügt daher nicht, dass sich eine unter einem Falschnamen erhobene Klage zweifelsfrei einer Person zuordnen lässt und dass gerichtliche Schreiben dieser Person tatsächlich zugehen.