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Beiträge nach dem BMSVG AUT sind nicht steuerfrei

Leistet ein österreichischer Arbeitgeber für einen deutschen Grenzgänger Beiträge nach dem österreichischen Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG AUT) an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse, sind diese Zahlungen nicht steuerfrei.

Hintergrund

Die Kläger verlegten ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland und behielten dabei ihre Beschäftigung in Österreich bei. Auf sie ist die Grenzgänger-Regelung des Art. 15 Abs. 6 DBA AUT anzuwenden, sodass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit bei Deutschland liegt.

Das österreichische Recht verpflichtet BMSVG AUT jeden Arbeitgeber, für jeden seiner Arbeitnehmer einen Beitrag i. H. v. 1,53 % des monatlichen Entgelts an den Träger der Krankenversicherung zu leisten, wenn das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Die Kläger waren der Ansicht, dass diese Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind. Das Finanzamt behandelte die Beträge jedoch als nicht steuerfrei, da sie nicht mit steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen vergleichbar sind.

Entscheidung

Mit ihrer Klage hatten die Kläger keinen Erfolg, das Finanzgericht wies sie als unbegründet ab. Die Beiträge des Arbeitgebers können nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sein, wenn sie an die österreichische Betriebliche-Vorsorgekassen geleistet werden, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung zu gewähren. Die Vergleichbarkeit hat zu berücksichtigen, inwieweit andersartige Arbeitgeberleistungen der Zukunftssicherung eine Grundversorgung wie im deutschen Sozialversicherungssystem gewährleisten. Dabei ist eine Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern zu vermeiden.

Nach diesen Grundsätzen konnten die nach dem BMSVG AUT geleisteten Beiträge nicht als nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei behandelt werden. Denn im Gegensatz zu den inländischen Sozialversicherungssysteme gewähren sie nicht nur eine Grundversorgung des begünstigten Arbeitnehmers bei Eintritt eines Sicherungsfalls. Vielmehr geht eine Leistungserbringung nicht zwingend mit einem bestimmten Sicherungsereignis ein, sondern kann auch durch Zeitablauf eintreten. Auch wird eine Garantie auf Rückgewähr der geleisteten Beiträge gewährt und es besteht ein vererbbarer Vermögensaufbau. Somit sind die Beiträge überobligatorisch und der inländischen Grundversorgung wirtschaftlich nicht vergleichbar.