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Selbstständige Zauberkünstler und die Umsatzsteuer

Ein Zauberkünstler erbringt eine mit einer begünstigten Theatervorführung vergleichbare Darbietung. Seine Umsätze unterliegen dementsprechend dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Hintergrund

Der Kläger ist als selbstständiger Zauberkünstler für betriebliche und private Feierlichkeiten in den Räumen der Auftraggeber tätig. Angeboten wurde neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen, untermalt durch selbstverfasste Gedichte für Kinder und Erwachsene. Nach Auffassung des Finanzamts steht jedoch Zauberkünstlern der ermäßigte Steuersatz nicht zu. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts unterliegen die Darbietungen des Klägers auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage dem ermäßigten Steuersatz.

Der Steuersatz ermäßigt sich für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung des Begriffs „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stehen.

Eine Tätigkeit ist als künstlerisch anzusehen, wenn diese nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eigenschöpferisch ist und über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine „bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe“ erreicht. Es darf sich hierbei nicht primär nur um eine Mitteilung, sondern es muss sich um den Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers handeln.

Vorliegend erbringt der Kläger eigenschöpferische Leistungen, indem er seine eigenen Programme erstellt und aufführt, die verschiedene gestalterische Elemente enthalten, die die individuelle Persönlichkeit des Klägers und seine persönlichen Erfahrungen ausdrücken. Neben der von ihm jahrzehntelang ausgeübten Zaubertechnik erreicht sein Programm auch eine „bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe“, indem er Gedichte selbst verfasst, veröffentlicht und auswendig lernt, um damit seine Zauberkunst zu begleiten. Hierdurch hebt er sich von den übrigen selbständigen Zauberkünstlern ab.

Weiterhin sind Zauberkünstler als theaterähnliche Leistung einzustufen, wenn sie mit den begünstigten Aufführungen einer Kleinkunstbühne oder eines Varietétheaters vergleichbar sind. Maßgebend für die Vergleichbarkeit mit den o. g. begünstigten Darbietungen ist allein der Inhalt der jeweiligen Vorführung und nicht der Ort (Schauspielhaus, Konzerthalle usw.) oder die sachlichen Voraussetzungen eines Theaters (z. B. Ensemble und Spielplan). Deswegen ist es vorliegend für sich auch nicht schädlich, wenn die mit Theatervorführungen vergleichbaren Darbietungen ausschließlich bei privaten und betrieblichen Feiern (z. B. Geburtstag, Firmenevent oder Hochzeiten) erfolgen.