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Investitionsabzugsbetrag und langfristige Nutzungsüberlassung

Im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags wird ein Wirtschaftsgut auch dann noch ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es in dem Betrieb eines Anderen ausschließlich als Werkzeug zur Herstellung von durch den Investor in Auftrag gegebenen Teilen eingesetzt und in der restlichen Zeit dort für den Investor verwahrt wird. Eine langfristige Nutzungsüberlassung liegt in diesem Fall nicht vor.

Hintergrund

Die X-KG hat eine Betriebsstätte im Inland. Im Jahr 2013 benötigte sie Spritzgussformen, die in universelle Spritzgussmaschinen zur Produktion spezieller Kunststoffformteile eingesetzt werden.

X beauftragte die Firma A mit der Planung und Herstellung der Formen. A vergab den Auftrag zur Herstellung der Werkzeuge an einen Subunternehmer in Italien (Y). Die neuen Werkzeuge blieben auch nach dem Eigentumserwerb durch X zunächst bei Y.

Später beauftragte X die Firma B mit der Herstellung der Kunststoffformteile. B beauftragte ihrerseits ein anderes italienisches Unternehmen (Z) mit der Produktion und Lieferung der bestellten Kunststoffformteile nach Deutschland. A und B sorgten dafür, dass Z dafür die erforderlichen Werkzeuge zur Verfügung standen und wiesen deshalb Y an, die Werkzeuge dorthin zu liefern.

X bestellt jährlich einmal die Kunststoffformteile bei B, die diese bei Z herstellen und von dieser liefern lässt. Die Werkzeuge werden dazu für etwa 1 Woche pro Jahr tatsächlich von Z genutzt und in der übrigen Zeit für Folgeaufträge bei Z für X gelagert. Z darf die Werkzeuge nicht anderweitig einsetzen. Sie müssen auf Verlangen der X herausgegeben werden.

X berücksichtigte im Jahr 2012 für die anzuschaffenden Werkzeuge gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag. Nach der Anschaffung aktivierte sie die Werkzeuge und nahm die gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten sowie Sonderabschreibungen vor.

Das Finanzamt ging dagegen davon aus, dass wegen des Verbleibens der Werkzeuge in Italien die Nutzungsvoraussetzungen nicht eingehalten wurden.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Richter hielten es für ausreichend, dass das Wirtschaftsgut kurzfristig zurückverlangt werden konnte und damit im Einflussbereich des Betriebs verblieb.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Eine langfristige Nutzungsüberlassung, die die Begünstigung ausschließt, liegt vor, wenn das Wirtschaftsgut einem Anderen wie bei einem Miet-, Pacht- oder Leihverhältnisses zur eigenverantwortlichen Nutzung überlassen wird. Dann verliert das Wirtschaftsgut die räumliche Bindung, da der Andere es zu eigenen Zwecken nutzen kann und den Nutzungsüberlassenden von der tatsächlichen Gewalt über das Wirtschaftsgut langfristig ausschließen kann.

Im vorliegenden Fall verblieben die Werkzeuge zwar langfristig, also länger als 3 Monate bei Y bzw. Z. Diese sind aber nicht zu deren Nutzung zu eigenen Zwecken berechtigt. Sie dürfen die Werkzeuge ausschließlich für die Produktion der von der X in ihrem Betrieb benötigten Teile einsetzen. Eine anderweitige Nutzung ist ihnen untersagt und sie sind zur jederzeitigen Herausgabe der Werkzeuge an X verpflichtet. X hat somit immer die Möglichkeit, die tatsächliche Gewalt über die Werkzeuge innerhalb kurzer Zeit wiederzuerlangen. Sie werden zwischen ihrem jeweiligen Einsatz von Y bzw. Z lediglich für X verwahrt, um der X den jeweiligen Transport zu ersparen. Diese Umstände rechtfertigen es, noch von einer Zuordnung der Wirtschaftsgüter zum Betrieb der X auszugehen.