Auch wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, kann sie trotzdem nach den allgemeinen Korrekturvorschriften noch geändert werden. Das gilt z. B., wenn die Lohnsteuer-Anmeldung durch arglistige Täuschung zustande gekommen ist.
Hintergrund
Die Mitarbeiterin M war in einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis GP als geringfügig Beschäftigte angestellt. Im Jahr 2010 legte sie dem Gesellschafter S einen weiteren Arbeitsvertrag mit einer Arbeitszeit von nunmehr 38,5 Stunden wöchentlich und einem Bruttomonatsgehalt 1.700 EUR vor. Der Arbeitsvertrag wurde von S in Unkenntnis seines Inhalts unterzeichnet und M veranlasste in der Folgezeit die Überweisung der entsprechenden Arbeitslöhne und die Abführung der hierauf entfallenden Lohn- und Annexsteuern. Eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei GP im Jahr 2014 führte zu keinen Beanstandungen, sodass das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung für die von GP abgegebenen Lohnsteuer-Anmeldungen für den Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2014 aufhob.
Im Jahr 2016 beantragte GP erfolglos die Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen und die Erstattung der abgeführten Beträge. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück.
Einer Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen bis Dezember 2013 nach den allgemeinen Korrekturvorschriften steht die Änderungssperre des § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG nicht entgegen, weil diese Regelung erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird.
Aber auch für die Lohnsteuer-Anmeldungen ab 2014 steht § 41c Abs. 3 Satz 4 EStG einer Änderung nach den allgemeinen Korrekturvorschriften nicht entgegen, denn dieser regelt nur die nachträgliche Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung bezüglich vertragswidriger Beträge. Damit ist eine Änderung nach Maßgabe der übrigen Korrekturvorschriften nicht ausgeschlossen. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.
Eine Änderung wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Der Änderung steht die Änderungssperre nach einer Außenprüfung entgegen. Die Sperre umfasst auch Lohnsteuer-Anmeldungen, bei denen – wie hier – im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wurde.
Ein Steuerbescheid kann geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel (arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung) erwirkt worden ist. M hat die Lohnsteuer-Anmeldungen durch arglistige Täuschung gegenüber GP (Unterschieben des geänderten Arbeitsvertrags) bewirkt.
Diese Änderung eines Steuerbescheids steht im Ermessen des Finanzamts. Eine Ermessensentscheidung ist vom Gericht nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Streitfall hat das Finanzamt allerdings gar keine Ermessensentscheidung getroffen. Das Finanzgericht hätte das Finanzamt deshalb nicht zur Änderung der Lohnsteuer-Anmeldungen verpflichten dürfen, sondern lediglich zu einer erneuten Verbescheidung der GP. Die Aufhebung des Ablehnungsbescheids durch den Bundesfinanzhof ermöglicht dem Finanzamt nunmehr die erneute Entscheidung unter Ermessensgesichtspunkten über den Änderungsantrag der GP.