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Wann Zahlungen für die Vollzeitpflege eines Kindes steuerfrei sind

Zahlt ein kommerzieller privater Träger der freien Jugendhilfe Pflegeeltern ein Honorar, das in einer separaten Honorarvereinbarung festgelegt wurde, handelt es sich nicht um öffentliche Mittel. Die Zahlung ist deshalb nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Hintergrund

Die Klägerin betreute in ihrem Haushalt ein minderjähriges Kind in Vollzeitpflege. Mit der Pflege des Kindes war ein freier Träger der Jugendhilfe, eine GmbH, von der zuständigen Kommune beauftragt worden. Diese GmbH übernahm die Betreuung von Pflegekindern und erhielt hierfür von der Kommune eine Vergütung. Die Betreuung der Pflegekinder erfolgte in professionellen Betreuungsfamilien. Die jeweiligen Pflegepersonen wurden für die GmbH freiberuflich auf Honorarbasis tätig.

Die Höhe ihrer Vergütung wurde separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt und musste vom Jugendamt nicht genehmigt werden. Die Klägerin erhielt vom Jugendamt keine Pflegeleistungen. Für das Honorar machte die Klägerin die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG geltend, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG nicht vorlagen. Die Klägerin hatte ihr Honorar nicht aus öffentlichen Mitteln erhalten, sondern war vereinbarungsgemäß von der GmbH bezahlt worden.

Zwar können nach Verwaltungsauffassung steuerfreie Einnahmen auch dann vorliegen, wenn Leistungen an Pflegefamilien bzw. Erziehungsstellen über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe gezahlt werden, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld vom örtlichen Jugendamt selbst bewilligt worden ist. Es müssen jedoch eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson bzw. Erziehungsstelle bestehen. Insbesondere muss vertraglich zwischen allen Parteien festgehalten werden, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert.

Außerdem sollte die Pflegeperson mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden ist, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d. h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich in Empfang nimmt und diesen auszahlt.

Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen nicht vor. Denn die Höhe der Vergütung war separat zwischen der GmbH und der Pflegeperson ausgehandelt worden und musste nicht vom Jugendamt genehmigt werden. Außerdem hatte die GmbH keine öffentlichen Pflegeleistungen an die Steuerpflichtige weitergeleitet.