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Anerkennung einer Gemeinnützigkeit: Es gelten strenge Kriterien

Ist ein Verein politisch aktiv, kann er nicht wegen Förderung der Bildung gemeinnützig sein. Denn die eigenständige Verfolgung politischer Zwecke steht im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht.

Hintergrund

Der Verein erstrebte nach seiner Satzung die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, Demokratie und Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung. Dies sollte durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Veranstalten von Konferenzen und Bildungsarbeit erreicht werden. Der Verein führte seit seiner Gründung eine Vielzahl von Aktivitäten durch. Neben Informationsveranstaltungen wurden insbesondere Kampagnen zu verschiedenen politischen Themen durchgeführt. Diese betrafen u. a. den Abbau von Steuervorteilen für Kapitalgesellschaften, die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen, die Mehrwertsteuerentlastung von Hotels, die Einführung einer Vermögensteuer usw.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Verein nicht gemeinnützig ist, da er nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung politische Ziele verfolgte. Das Finanzgericht kam zu einer gegenteiligen Auffassung. Die Entscheidung wurde jedoch vom Bundesfinanzhof wieder aufgehoben, sodass sich erneut das Finanzgericht mit der Frage der Gemeinnützigkeit des Vereins beschäftigen musste.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte nun der Rechtsauffassung des Finanzamts. Zwar war die Satzung des Vereins dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings entsprach die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht den Grenzen, die das Gemeinnützigkeitsrecht setzt. Eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke steht im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht. Dies darf weder Gegenstand der Satzung noch der tatsächlichen Geschäftsführung sein.

Eine Abgrenzung zwischen der Verschaffung von politischer Bildung und einer politischen Einflussnahme kann im Einzelfall schwierig sein. Die Durchführung der verschiedenen Kampagnen sah das Finanzgericht aber als politische Einflussnahme an und nicht als Verschaffung politischer Bildung. Der Bundesfinanzhof ging in seiner Rechtsprechung, an die das Finanzgericht gebunden ist, diesbezüglich von einem engen Begriff der Bildung aus.