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Mangelhafte Buchführung kann zu Hinzuschätzungen führen

Weist die Buchführung formelle und materielle Mängel auf, ist das Finanzamt grundsätzlich schätzungsbefugt. Da auch eine gerichtliche Schätzungsbefugnis besteht, kann mit einer Klage eine geringere Hinzuschätzung erreicht werden.

Hintergrund

Die Klägerin ist Unternehmerin und betrieb im eigenen Wohnhaus einen Restaurationsbetrieb. Zusätzlich erzielte sie umsatzsteuerpflichtige Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage. Für die Jahre 2012 und 2013 gab die Klägerin Umsatzsteuererklärungen erst nach einer Schätzung durch das Finanzamt ab. Für 2012 bis 2014 beanstandete das Finanzamt die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in Bezug auf die Tätigkeit als Restauratorin. Für das Jahr 2013 nahm das Finanzamt wegen fehlender Buchführungsdaten und Belege eine Hinzuschätzung in Form eines Sicherheitszuschlags von 20 % der erklärten Netto-Betriebseinnahmen aus der Restaurationstätigkeit vor. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht war teilweise erfolgreich. Bei einzelnen Vorsteuerbeträgen blieb unklar, ob diese überhaupt angefallen sind bzw. für welchen Zweck diese bezogen wurden. Diese wurden vom Finanzgericht deshalb nicht anerkannt.

Das Gericht hielt allerdings einen Sicherheitszuschlag in Höhe von lediglich 5 % für angemessen. Offenbar konnte nachgewiesen werden, dass lediglich einzelne Rechnungen nicht erfasst wurden und dass die vorgelegten Kontoauszüge zumindest weitgehend vollständig waren. Wegen der Art des Gewerbes und der Art der Kunden, die ganz überwiegend Geschäftskunden waren, ging das Gericht deshalb in Bezug auf mögliche Barumsätze nur von Einzelfällen aus. Auch war der Zeitraum, für den die Kontoauszüge fehlten, sehr kurz, sodass nicht von erheblichen fehlenden unbaren Umsätzen auszugehen war.