Bis 31.12.2020 soll die Finanzverwaltung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Das Finanzgericht Düsseldorf ist sogar der Ansicht, dass Vollstreckungsmaßnahmen, die vor Ergehen des BMF-Schreibens v. 19.3.2020 erfolgt sind, aufgehoben werden müssen.
Hintergrund
Das Finanzamt verfügte gegenüber den Antragstellern wegen fälliger Steuerforderungen am 19.3.2020 die Pfändung und Einziehung von Bankguthaben bei mehreren Banken. Am 30.3.2020 beantragten die Antragsteller Vollstreckungsaufschub bis 31.12.2020. Sie beriefen sich auf das BMF-Schreiben v. 19.3.2020 betreffend „Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2“ (BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262).
Das Finanzamt lehnte dies ab. Seiner Ansicht nach lagen Fälligkeit und Vollstreckungsmaßnahmen vor dem Zeitpunkt, zu dem von einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung durch das Coronavirus ausgegangen werden kann. Daraufhin beantragten die Antragsteller beim Finanzgericht, das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bankkontenpfändungen aufzuheben.
Entscheidung
Der Antrag hatte Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Aufhebung der Kontenpfändungen haben. Wegen der Selbstbindung der Verwaltung, ausgedrückt durch das BMF-Schreiben v. 19.3.2020, ist das Ermessen des Finanzamts auf das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 31.12.2020 reduziert. Dies schließt die Aufhebung bereits erfolgter und ohne Weiteres aufhebbarer Vollstreckungsmaßnahmen ein.
Die Vollstreckung in die Bankguthaben ist nach Ansicht der Richter unter Berücksichtigung der durch die Corona-Pandemie erwirkten Einschränkungen für die Antragsteller unbillig. Nach dem BMF-Schreiben v. 19.3.2020 soll bei nicht nur unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen von der Vollstreckung fälliger Steuerforderungen abgesehen werden. Ein „Absehen“ von der Vollstreckung im Sinne des BMF-Schreibens gebietet aber auch die Beendigung noch laufender Vollstreckungsmaßnahmen.