Verpachtet eine Gemeinde ein Schwimmbad, kann sie keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn sie gleichzeitig dem pachtenden Verein einen Betriebskostenzuschuss zahlt, der das Verpachtungsentgelt übersteigt. Es liegt dann keine entgeltliche Leistung vor.
Hintergrund
Die Klägerin, eine Gemeinde, betrieb bis zum 15.3.2005 ein Schwimmbad als Betrieb gewerblicher Art. Im April 2005 verpachtete sie das Schwimmbad an einen Förderer- und Betreiberverein (e. V.). Der Pachtzins betrug zunächst jährlich 1 EUR. Außerdem verpflichtete sich die Gemeinde zur Zahlung eines Zuschusses von jährlich 75.000 EUR. Später wurden die Jahrespacht auf 10.000 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und der Betriebskostenzuschuss auf 90.000 EUR erhöht. Die Klägerin machte einen Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Verpachtung des Schwimmbads geltend. Das Finanzamt lehnte diesen ab, da die Verpachtung seiner Ansicht nach unentgeltlich erfolgte.
Entscheidung
Die Klage der Gemeinde hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass die Gemeinde keine Vorsteuer in Zusammenhang mit dem Schwimmbad abziehen kann, da sie insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält. Für die Zeit, in der das Pachtentgelt 1 EUR betrug, entfaltete die Klägerin keine wirtschaftliche Tätigkeit und erbrachte insbesondere keine Leistung gegen Entgelt.
Bei einem lediglich symbolischen jährlichem Pachtentgelt in Höhe von 1 EUR und bei erheblichen Aufwendungen aus dem Pachtgegenstand tritt die Entgeltverpflichtung so sehr in den Hintergrund, dass der Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Entgelt gelöst erscheint. Für den Zeitraum ab der Erhöhung der Jahrespacht auf 10.000 EUR kann zwar nicht mehr von einem symbolischen Pachtentgelt gesprochen werden. Die Umstände der Vertragsänderung lassen den Schluss zu, dass sich objektiv an den Verhältnissen nichts geändert hat. Denn gleichzeitig mit der Vereinbarung einer Jahrespacht in Höhe von netto 10.000 EUR wurde der dem Verein gewährte Zuschuss um 15.000 EUR erhöht.
Auch wenn über die Zuschussgewährung eine formal gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, so erfolgte sie dennoch im Zusammenhang mit der Pachterhöhung. Beide Vereinbarungen waren aufeinander bezogen und können nicht isoliert betrachtet werden.