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Unter welchen Voraussetzungen ein Bescheid nachträglich geändert werden kann

Will das Finanzamt einen Bescheid wegen einer neuen Tatsache ändern, trägt es grundsätzlich die Feststellungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen. Dagegen muss der Steuerpflichtige beweisen, dass dem Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Hintergrund

Das Finanzamt stellte die Gewerbesteuer-Messbeträge der Jahre 2010 und 2011 für ein Fuhrunternehmen zunächst wie erklärt fest. Bei der Veranlagung für das Jahr 2013 wurde dem Finanzamt bekannt, dass seit 2010 ein neuer Pkw im Betriebsvermögen vorhanden war, für den ein privater Nutzungsanteil in den Vorjahren nicht erklärt worden war. Daraufhin erklärte die Klägerin entsprechende Nutzungsanteile nach, was zu einer Änderung der Gewerbesteuer-Messbescheide wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache führte.

Bei einer anschließenden Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass u. a. Rechnungen nicht vollständig und Bareinzahlungen unzutreffend verbucht sowie Privatanteile für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb für den neuen Pkw nicht angesetzt worden waren. Das Finanzamt korrigierte erneut die Gewerbesteuer-Messbescheide wegen neuer Tatsachen.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt die Gewerbesteuer-Messbescheide wegen neuer Tatsachen ändern durfte.

Eine Tatsache ist neu, wenn das Finanzamt diese bei Erlass des ursprünglichen oder des im Anschluss daran ergangenen geänderten Bescheids noch nicht kannte. Eine Tatsache gilt allerdings dann nicht als neu, wenn sie dem Finanzamt bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre, soweit wiederum der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht voll erfüllt hat. Während die objektive Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der neuen Tatsachen grundsätzlich das Finanzamt trägt, obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür, dass dem für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zuständigen Sachbearbeiter ausnahmsweise auch nicht aktenkundige Tatsachen dienstlich bekannt waren oder nach dem Inhalt der zu bearbeitenden Steuererklärung oder der präsenten Akten als bekannt zuzurechnen sind.

Das Finanzamt durfte deshalb die betroffenen Gewerbesteuer-Messbescheide aufgrund der Prüfungsfeststellungen ändern. Insoweit basierten die Änderungen nach Aktenlage auf erstmals im Rahmen der Außenprüfung bekannt gewordenen Tatsachen. Aus den eingereichten Steuererklärungen sowie den dazugehörigen Einnahmen-Überschussrechnungen konnten diese Tatsachen jedenfalls nicht entnommen werden. Dass diese nicht aktenkundigen Tatsachen dennoch der Veranlagungsdienststelle bekannt gewesen sein könnten, konnte die Klägerin nicht darlegen bzw. beweisen.