Auf die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens kann der Steuerpflichtige verzichten, wenn ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg orientiert sich diesbezüglich an den für geringwertige Wirtschaftsgüter geltenden Betragsgrenzen.
Hintergrund
Der Kläger hatte Aufwendungen, die grundsätzlich abzugrenzen waren. Er behandelte sie jedoch als sofort abzugsfähigen Aufwand. Die Abgrenzungsbeträge lagen jeweils unter 400 EUR und waren deshalb aus seiner Sicht nur von geringer Bedeutung. Das Finanzamt erkannte die Beträge nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte die Gewinne aus Gewerbebetrieb entsprechend. Mit Einspruch und anschließender Sprungklage beantragte der Kläger den sofortigen Betriebsausgabenabzug.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Für aktive Rechnungsabgrenzungsposten besteht ein Aktivierungsgebot. Der Steuerpflichtige hat insoweit kein Wahlrecht. Allerdings ermöglicht der Grundsatz der Wesentlichkeit, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In früheren Urteilen hatte auch der Bundesfinanzhof zugelassen, dass beim Ansatz von Rechnungsabgrenzungsposten die Grundsätze einer angemessenen Vereinfachung der Buchführung zu beachten sind. Deshalb kam das Finanzgericht im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass in Fällen von geringer Bedeutung auf eine aktive Rechnungsabgrenzung aus Gründen der Bilanzklarheit verzichtet werden kann. Bei der Frage, wann ein Fall von geringer Bedeutung vorliegt, orientiert sich das Gericht an der jeweiligen Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter.