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Leistungen des Jugendfreiwilligendienstes können umsatzsteuerfrei sein

Ist der Träger eines Jugendfreiwilligendienstes zu Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen verpflichtet und werden diese von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet, sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei.

Hintergrund

Die X-GmbH, die mit der Förderung der Berufsbildung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, betreibt ein Zentrum für Freiwilligendienste. In diesem werden die Teilnehmer auf ihren Dienst vorbereitet und betreut. Die Teilnehmer erhalten von X ein Taschengeld und bei Bedarf unentgeltlich Unterkunft, Verpflegung usw.

Die Einsatzstellen, die ebenfalls als gemeinnützig anerkannt sind, zahlten im Jahr 2017 an X für jeden Teilnehmer eine monatliche Pauschale zur Abdeckung der Ausgaben der X.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass zwischen X und der jeweiligen Einsatzstelle eine steuerpflichtige Personalüberlassung vorlag.

Das Finanzgericht entschied dagegen, dass sich X unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen kann.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Finanzgerichtsurteil und kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei ist. Danach befreien die Mitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen (…), die durch (…) als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

Die unternehmensbezogene Anerkennung ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem Jugendfreiwilligendienstgesetz. Danach ist X als Träger für die Freiwilligendienste zugelassen.

Aus dem Gesamtkonzept und der gesetzlichen Ausgestaltung des Jugendfreiwilligendienstes ergibt sich, dass auch die leistungsbezogene Voraussetzung – eine eng mit der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit verbundene Leistung – vorliegt. Die Jugendfreiwilligendienste gehören zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Die Trennung zwischen dem Träger und den Einsatzstellen erfordert vertragliche Regeln. Diese Vereinbarungen ermöglichen einen „kompetenzbasierten Bildungsdienst“, wobei sichergestellt werden soll, dass Träger und Einsatzstellen dem „Gedanken der Arbeitsmarktneutralität“ Rechnung tragen, damit junge Menschen Fähigkeiten erwerben, die „in Bildungs- und Beschäftigungskontexten von Nutzen sind“.

In Streitfall lag eine Vereinbarung zwischen X als Träger des Jugendfreiwilligendienstes und dem Freiwilligen vor, dass X Taschengeld, Unterkunft usw. übernimmt. Daneben war eine weitere Vereinbarung erforderlich, nach der X von der Einsatzstelle eine Pauschale für die Übernahme dieser Kosten erhält. Bei dieser Pauschale handelt es sich um ein Entgelt für eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung. Denn nach der gesetzlichen Konzeption soll im Endergebnis die Einsatzstelle die Kosten für Taschengeld usw. tragen. Diese zusätzliche Vereinbarung zur Kostentragung mit der Einsatzstelle hebt die enge Verbindung mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit nicht auf. Denn die ergänzende Vereinbarung dient ausschließlich dazu, den Freiwilligen ihre Tätigkeit bei den Einsatzstellen zu ermöglichen.

Zwar sind entgeltliche Personalgestellungen, auch wenn die Tätigkeit im Sozialbereich erbracht wird, nicht steuerbefreit. Die Tätigkeit der X als Trägerin des Jugendfreiwilligendienstes unterscheidet sich jedoch von einer steuerpflichtigen Personalgestellung bereits dadurch, dass sie das freiwillige soziale Jahr pädagogisch mit dem Ziel begleitet, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Maßgeblich ist letztlich die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch den Freiwilligendienst.