Ist ein Ehegatte unternehmerisch tätig, wird er alleiniger Steuerschuldner für die Werklieferung eines ausländischen Unternehmers. Das gilt auch dann, wenn er die Leistung zusammen mit seiner nichtunternehmerisch tätigen Ehefrau empfangen hat.
Hintergrund
Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 eine Einzelfirma und erwarb im Jahr 2011 ein Grundstück zum Alleineigentum. Auf diesem Grundstück wurde ein Einfamilienhaus errichtet, das er zusammen mit seiner damaligen Ehefrau beauftragt hatte. Die Errichtung erfolgte im Jahre 2012 durch eine in Österreich ansässige Firma.
Im Dezember 2014 reichte er eine Umsatzsteuererklärung für 2012 ein, mit der er zwar keine steuerpflichtigen Umsätze, aber einen abziehbaren Vorsteuerbetrag in Höhe von 45,60 EUR erklärte. Dieser resultierte aus einer Vorbereitungshandlung, die er zur Ausübung seines Weinhandels (ab März 2013) unternommen hatte.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er für die bezogenen Bauleistungen als Leistungsempfänger i. S. v. § 13b Abs. 5 UStG die Umsatzsteuer schuldet. Der Kläger hingegen wies u. a. darauf hin, dass auch seine damalige Ehefrau Auftraggeber der Bauleistung war. Da die aus den Eheleuten bestehende Gemeinschaft kein Unternehmer war, kommt die Steuerschuldnerschaft nicht in Betracht.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts nahm das Finanzamt den Kläger zu Recht als Steuerschuldner für die Errichtung des Einfamilienhauses in Anspruch. Dass eine Werklieferung durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer vorlag, war unstrittig. Die Voraussetzungen für eine Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG waren erfüllt, weil der Kläger Leistungsempfänger und Unternehmer war. Die Steuerschuldnerschaft greift selbst dann, wenn die bezogene Leistung für den nicht-unternehmerischen Bereich (hier: Einfamilienhaus, das nicht dem Unternehmen zugeordnet worden ist) bezogen wird.
Der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmers als Steuerschuldner stand nicht entgegen, dass sowohl er als auch seine Ehefrau in gleichem Umfang Empfänger der Werklieferung waren, auch wenn die Frau Nicht-Unternehmerin war. Schließlich waren der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts auch Gesamtschuldner. Er war deshalb im vorliegenden Fall Leistungsempfänger hinsichtlich der gesamten Werklieferung.