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Unterhaltsaufwendungen für studierendes Kind: Keine Kürzung wegen Lebenspartner

Unterstützen Eltern ihr studierendes Kind, das mit einem Partner unverheiratet zusammenlebt, und verfügen beide Partner jeweils über ausreichende Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs, wird der Unterhaltshöchstbetrag nicht gekürzt. Denn es ist davon auszugehen, dass jeder für den eigenen Lebensunterhalt selbst aufkommt.

Hintergrund

Die Eltern machten Unterhaltsaufwendungen an ihre über 25-jährige studierende Tochter T als außergewöhnliche Belastungen geltend. T lebte mit ihrem Lebensgefährten N in einer gemeinsamen Wohnung, die N angemietet hatte. T hatte im Streitjahr nur geringe eigene Einkünfte. Über eigenes Vermögen verfügte sie nicht.

Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen nur zur Hälfte. Da T in einer Haushaltsgemeinschaft mit N lebte, vermutete das Finanzamt, dass beide aus einem Topf gewirtschaftet haben. Folglich wurde T auch von N aus dessen Einkommen unterhalten. Wird jedoch der Unterhaltsberechtigte von mehreren Steuerpflichtigen unterhalten, kann der Unterhaltshöchstbetrag nur anteilig und damit im vorliegenden Fall nur hälftig gewährt werden.

Die Klage der Eltern vor dem Finanzgericht hatte Erfolg.

Entscheidung

Und auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Eltern, dass ihnen der Unterhaltshöchstbetrag in voller Höhe zusteht – lediglich gekürzt um die eigenen Einkünfte der T.

Eine Aufteilung des Unterhaltshöchstbetrags auf mehrere Personen kommt nur in Betracht, wenn jeder von ihnen gegenüber dem Unterhaltsempfänger gesetzlich unterhaltsverpflichtet ist oder der Unterhaltsempfänger einer unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist. Hiervon ausgehend kommt eine anteilige Aufteilung nicht in Betracht. Denn N war der T gegenüber als Nicht-Ehegatte nicht gesetzlich unterhaltsverpflichtet. T war auch nicht eine einer gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellte Person. Zwischen ihr und N bestand offenbar keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft, die eine der gesetzlichen Unterhaltspflicht gleichzusetzende konkrete Beistandsverpflichtung des N für T hätte begründen können. Denn T war wegen der Unterhaltsleistungen ihrer Eltern und ihrer eigenen geringen Erwerbseinnahmen nicht hilfsbedürftig.

Es liegen auch keine Unterhaltsleistungen des N vor, die als den Unterhaltshöchstbetrag mindernde eigene Bezüge der T angesetzt werden könnten. Denn N hat an T im Streitjahr keine Unterhaltszahlungen geleistet. Vielmehr haben T und N die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen. Bei Lebensgefährten, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und über auskömmliche Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder für den eigenen Lebensunterhalt – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – aufkommt.

Woraus die „eigenen“ finanziellen Mittel stammen, insbesondere ob es sich um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt, ist insoweit unerheblich.