Zahlt eine gesetzliche Krankenkasse eine pauschale Prämie für gesundheitsbewusstes Verhalten aus, wird dadurch der Sonderausgabenabzug nicht gemindert. Das gilt zumindest dann, wenn durch den Bonus der einer Gesundheitsmaßnahme zuzuordnende finanzielle Aufwand des Versicherten ganz oder teilweise ausgeglichen wird.
Hintergrund
Kläger X ist gesetzlich krankenversichert. Nach dem Bonusprogramm seiner Krankenkasse erhalten die Versicherten Geldprämien für bestimmte gesundheitsfördernde Maßnahmen. Die entsprechenden Ausgaben müssen sie nicht nachweisen. X erhielt im Jahr 2015 einen Bonus von 230 EUR u. a. für einen Gesundheits-Check-up, eine Zahnvorsorgeuntersuchung, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts.
Das Finanzamt behandelte den Bonus als Beitragserstattung und berücksichtigte als abzugsfähige Sonderausgaben nur die um den Bonus geminderten Krankenversicherungsbeiträge.
Mit seiner Klage vor dem Finanzgericht hatte X Erfolg. Dieses sah den Bonus nicht als Beitragserstattung an, sondern als Leistungen der Krankenkasse ohne Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge mindert, soweit hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Bonus pauschal ermittelt wird.
In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof die Bonuszahlung einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht als Beitragserstattung qualifiziert, wenn der Bonus den Nachweis vorherigen Aufwands des Mitglieds für bestimmte Gesundheitsmaßnahmen voraussetzt. Der Bonus steht dann nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Versicherungsbeiträgen. Er mindert nicht die Versicherungsbeiträge des Mitglieds, sondern lediglich dessen zusätzliche Gesundheitsaufwendungen.
Von der Minderung des Sonderausgabenabzugs sind jedoch nicht nur Boni ausgenommen, die den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands durch den Steuerpflichtigen erfordern. Darüber hinaus wirken sich auch pauschal gewährte Boni nicht sonderausgabenmindernd aus, selbst wenn sie im Einzelfall die Aufwendungen überkompensieren. Sie müssen sich lediglich bei überschlägiger Betrachtung als zumindest realitätsgerechte Pauschale erweisen. Unerheblich ist auch der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten. Entsprechendes gilt, wenn der Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein oder Fitness-Studio) gewährt wird. Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind.
Anders ist es dagegen bei der Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z. B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge, Krebsvorsorge). Die wirtschaftliche Entlastung durch einen Bonus stellt sich hier für den Steuerpflichtigen als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für den Versicherungsschutz und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnen.
Gleiches gilt für Boni, die aufgrund des Nachweises eines aufwandsunabhängigen Verhaltens oder Unterlassens (z. B. gesundes Körpergewicht, Nichtraucherstatus) gezahlt werden. Auch insoweit ist ein Bonus nicht geeignet, eigenen Gesundheitsaufwand des Steuerpflichtigen auszugleichen.