Verlangt der Insolvenzverwalter Auskunft über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners und stützt er seinen Anspruch auf ein Informationsfreiheitsgesetz, ist nur der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Finanzgerichte sind in diesem Fall nicht zuständig.
Hintergrund
Ein gerichtlich bestellter Insolvenzverwalter begehrte beim Finanzamt verschiedene Auskünfte. Er wollte insbesondere wissen, wann das Finanzamt gegen den Insolvenzschuldner erstmals Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, die nicht zur sofortigen Befriedigung der zu vollstreckenden Forderungen geführt hatten, und ob und wenn ja wann der Insolvenzschuldner um Stundung, Aussetzung der Vollstreckung oder Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung gebeten hatte. Weiterhin bat er darum, sämtliche Zahlungen, die das Finanzamt seit den erfolglosen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Anträgen auf Stundung, Aussetzung der Vollstreckung bzw. Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung von dem Schuldner erhalten hatte, aufzulisten. Der Insolvenzverwalter stützte seinen Auskunftsanspruch ausschließlich auf ein Informationsfreiheitsgesetz (hier des Landes Mecklenburg-Vorpommern).
Das Finanzamt lehnte den Auskunftsantrag ab. Daraufhin erhob der Insolvenzverwalter Klage vor dem Finanzgericht. Zugleich beantragte er, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Das Finanzgericht kam diesem Begehren nach. Dagegen erhob das Finanzamt Beschwerde und beantragte, den Verweisungsbeschluss aufzuheben, da zulässiger Rechtsweg der Finanzrechtsweg sei.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, beanstandeten die Richter nicht.
Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten über eine Abgabenangelegenheit eröffnet. Für sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ist dagegen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen worden ist. Ob in einem Streitfall der Rechtsweg zu den Finanzgerichten oder zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet ist, richtet sich nach dem jeweiligen Klagebegehren.
Stützt ein Kläger einen Auskunftsanspruch nicht auf die AO, sondern ausschließlich auf die Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes, ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet.
Nach § 32i Abs. 2 AO ist zwar für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i Abs. 2 AO ist jedoch nicht über seinen Wortlaut hinaus auch auf solche Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes stützt. Aus § 32e AO lässt sich ebenfalls nicht herleiten, dass der Finanzrechtsweg auch für solche Rechtsstreitigkeiten eröffnet ist, in denen der Kläger seinen Auskunftsanspruch auf Vorschriften eines Informationsfreiheitsgesetzes stützt.