Aktuelles

Warum die Gebühr für eine Promotionsvermittlung steuerlich nicht anerkannt wird

Der Erwerb eines Doktor-Titels kann auch dann beruflich veranlasst sein, wenn das Promotionsverfahren im Ausland stattfindet. Die Kosten einer Promotionsvermittlung, mit der ein Titel quasi gekauft wird, werden dagegen steuerlich nicht anerkannt.

Hintergrund

Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater. Er machte Aufwendungen für ein Promotionsverfahren in Tschechien als Werbungskosten geltend. Die Kosten umfassten u. a. ein Beraterhonorar in Höhe von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das Finanzamt lehnte einen Abzug dieser Kosten komplett ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar kann der Erwerb eines ausländischen universitären Titels ausschließlich beruflich veranlasst sein. Allerdings waren das Beraterhonorar und die Einschreibegebühr vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

Die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen dürfen als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Diese Vorschrift gilt für Werbungskosten entsprechend.

Im vorliegenden Fall war die vom Kläger an den Vermittler bezahlte Vermittlungsgebühr von 8.500 EUR deshalb vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen. Das hier einschlägige Bayerische Hochschulgesetz stellt u. a. die Vermittlung eines ausländischen akademischen Grades unter Strafe. Damit stellte die Zuwendung des Beraterhonorars einen Vorteil dar, der für den Vermittler den Tatbestand einer Strafnorm erfüllte. Entsprechendes galt für die Einschreibegebühr, die de facto ebenfalls eine Vermittlungsleistung war.