Die Steuerbefreiung für Schwerbehinderte kann auch rückwirkend nach dem Tod des Fahrzeughalters durch die Erben beantragt werden.
Hintergrund
Der Erblasser war Halter eines Kfz. Da er schwerbehindert war, hätte er die Kfz-Steuervergünstigung für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen können, wenn er den Antrag gestellt hätte. Nach dem Tod des Halters beantragten die Erben die Steuervergünstigung rückwirkend ab dem Datum der Feststellung der Schwerbehinderung des Erblassers bis zum Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht durch seinen Tod.
Aus Sicht der Zollverwaltung, die für die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig ist, kann der Zweck der Begünstigung, die Mobilität behinderter Menschen zu fördern, nach dem Tod des Fahrzeughalters nicht mehr erreicht werden. Der Antrag der Erben wurde deshalb abgelehnt.
Entscheidung
Die Erben treten als Gesamtrechtsnachfolger materiell- und verfahrensrechtlich in die abgabenrechtliche Stellung des Rechtsvorgängers ein. Die dem Erblasser zur Verfügung stehenden steuerrechtlichen Gestaltungsrechte und -möglichkeiten gehen auf die Erben über. Ausgenommen hiervon sind lediglich höchstpersönliche Rechte, die unlösbar mit der Person des Rechtsvorgängers verknüpft sind.
Das Finanzgericht entschied, dass im vorliegenden Fall eine solche Verknüpfung nicht vorliegt. Vielmehr wurde eher zufällig der Grundlagenbescheid zur Feststellung der Schwerbehinderung des Halters erst nach Abmeldung des Kraftfahrzeugs erstellt. Auf diesen Zeitpunkt hat der Halter keinen Einfluss, mithin kann dieser nicht für die Gewährung der Steuerbefreiung entscheidend sein. Zur Frage, ob der Zweck der Vorschrift, die Mobilität schwerbehinderter Menschen zu fördern, durch eine rückwirkende Vergünstigung noch erzielt werden kann, vergleicht das Gericht die rechtliche Folge für den Fall, dass der ursprüngliche Halter nicht verstorben sei. In diesem Falle wäre die Vergünstigung ebenfalls rückwirkend gewährt und die Mobilität rückwirkend gefördert worden. Im Ergebnis war deshalb das Antragsrecht kein höchstpersönliches Recht des Halters und konnte entsprechend auch auf Erben übergehen.