Wie ist das herrschende Unternehmen in einer Beteiligungskette zu bestimmen? Mit dieser Frage setzte sich das Finanzgericht Düsseldorf auseinander. Das letzte Wort hat der Bundesfinanzhof.
Hintergrund
Die Klägerin, eine aktiv tätige GmbH u. a. im Bereich Erwerb, Entwicklung und Vermarktung von Immobilien etc., war bis zum 15.8.2011 zu 100 %an der D-GmbH beteiligt. In deren Eigentum befand sich ein Grundstück. Gesellschafterin der Klägerin war zu 100 %die E-GmbH, deren Anteile wiederum vollständig durch die F-AG gehalten wurden.
Aufgrund eines Vertrags v. 5.8.2011 wurde zum 15.8.2011 mit der Eintragung ins Handelsregister die D-GmbH als übertragende Gesellschaft auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung bestand die Beteiligungskette mehr als 5 Jahre ununterbrochen. Alle Gesellschaften waren Organgesellschaften desselben umsatzsteuerlichen Organkreises mit der F-AG als Organträgerin. Bis zum Jahr 2008 war die G-Stiftung umsatzsteuerliche Organträgerin gewesen, die im Jahr 2008 25,01 %ihrer Beteiligung an die F-AG verkaufte.
Nachdem die F-AG ab dem 5.7.2013 die Anteile an der E-GmbH nach und nach verkauft hatte, versagte das Finanzamt die Steuerbegünstigung für die Grunderwerbsteuer. Diese sei mit Wirkung für die Vergangenheit entfallen. Die Nachbehaltensfrist von 5 Jahren sei nicht eingehalten worden, da die F-AG als herrschendes Unternehmen nicht länger mittelbar über die E-GmbH zu mindestens 95 %an der Klägerin beteiligt war.
Entscheidung
Das Finanzgericht entschied, dass zwar der im Bescheid erfasste Grunderwerb der Klägerin im Rahmen der Grunderwerbsteuer steuerbar, jedoch in voller Höhe steuerbegünstigt war, da die Verschmelzung der D-GmbH auf die Klägerin vom Begünstigungsbereich des § 6a GrEStG umfasst ist.
Die Steuer wird nach § 6a GrEStG nicht erhoben, wenn an einem steuerbaren Umwandlungsvorgang im Sinne des Umwandlungsgesetzes ausschließlich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt sind. Abhängig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital das herrschende Unternehmen innerhalb von 5 Jahren vor dem Rechtsvorgang und 5 Jahre nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95 %ununterbrochen beteiligt ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Als herrschendes Unternehmen ist aber nicht die F-AG anzusehen. Unerheblich ist, dass weder die E-GmbH noch die Klägerin Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sind. An den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des herrschenden Unternehmens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn das herrschende Unternehmen über die Beteiligung am abhängigen Unternehmen am Markt teilnimmt. Sowohl die Klägerin als auch die E-GmbH nehmen unstreitig am Markt teil. Das herrschende Unternehmen muss jedoch nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette sein. Vielmehr kann herrschendes Unternehmen auch eine weitere Gesellschaft in Bezug auf nachfolgende Gesellschaften sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt. Dies war hier der Fall.