Allein wegen einer verzögerten Bearbeitung eines Steuerfalls besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch auf Erlass von Nachzahlungszinsen. Insoweit liegt keine Unbilligkeit vor.
Hintergrund
Der Kläger erzielte im Jahr 2011 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung. Ende 2014 erließ das Finanzamt eine Prüfungsanordnung für die Jahre 2011 bis 2013. Der Prüfungsbeginn war im März 2015. Aus Krankheitsgründen erging der Prüfungsbericht erst Ende 2016. In diesem stellte die Prüferin fest, dass im Jahr 2011 ein Veräußerungsgewinn zu versteuern war. Der geänderte Bescheid für 2011 wurde im Februar 2017 erlassen. Zudem wurden Nachzahlungszinsen festgesetzt.
Der Kläger stellte einen Antrag auf Teilerlass der Zinsen, da durch die Krankheit der Prüferin eine erhebliche Verzögerung der Bearbeitung eingetreten war. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Seiner Ansicht nach hatte das Finanzamt den Teilerlass von Nachzahlungszinsen ermessensfehlerfrei abgelehnt. Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn die Einziehung nach der Situation im jeweiligen Einzelfall unbillig ist.
Die Einziehung der Zinsen war hier aber nicht unbillig. Zweck der Regelung des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei den Steuerpflichtigen festgesetzt werden. Die Vollverzinsung soll dabei typisierend die Zins- und Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen ausgleichen. Ob er diese im Einzelfall tatsächlich hatte, ist ohne Belang. Eine verzögerte Bearbeitung eines Steuerfalls durch das Finanzamt führt hierbei regelmäßig nicht dazu, dass die Festsetzung von Nachzahlungszinsen unbillig ist. Ein Verschulden des Finanzamts an einer langen Bearbeitungsdauer ist im Regelfall irrelevant. Ein Teilerlass kam im vorliegenden Fall deshalb nicht infrage.