Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit, kann eine GmbH aus dem Handelsregister gelöscht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt.
Hintergrund
Gegen die GmbH wurde ein Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gestellt. Grund hierfür waren insbesondere ein früherer Insolvenzantrag der Gesellschaft, fehlender Zahlungsfluss in den vergangenen 3 Jahren sowie ausstehende Mitgliedsbeiträge bei der IHK für die vergangenen 10 Jahre.
Gegen den Löschungsantrag legte der Geschäftsführer der GmbH Widerspruch ein. Als Begründung führte er aus, dass die GmbH nicht vermögenslos, sondern Gesellschafterin in anderen Unternehmen wäre. Außerdem hätte sie Vorräte sowie Forderungen, erbrachte jedoch dafür keine Nachweise. Der Geschäftsführer legte lediglich eine 3 Jahre alte Abtretungsvereinbarung über Forderungen einer sich in Liquidation befindlichen GmbH vor.
Das Registergericht erachtete die Begründung für nicht ausreichend und wies den Widerspruch zurück. Das Oberlandesgericht gab dem Geschäftsführer letztmalig Gelegenheit zur Vorlage von Vermögensnachweisen. Dem kam der Geschäftsführer jedoch nicht nach.
Entscheidung
Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht sah die Zurückweisung des Widerspruchs als rechtmäßig an. Mangels gegenteiliger Nachweise gingen die Richter von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft aus. Von einer sich gegen eine Löschung verteidigende Gesellschaft darf erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vorträgt, die ihr zufolge gegen eine Löschung sprechen. Insbesondere war auch der Vortrag des Geschäftsführers nicht geeignet, Vermögen nachzuweisen. Weder Aktivvermögen wurde dargelegt noch die Beteiligung an der Gesellschaft konkretisiert. Auch die behauptete Forderungsabtretung belegte keine werthaltige Forderung. Ebenso fehlte es an einer Behauptung oder Glaubhaftmachung irgendeines Zahlungsflusses in den letzten 3 Jahren. Da auch auf Nachfrage keine Nachweise erbracht wurden, musste von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden, sodass die Löschung letztlich rechtmäßig war.