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Ausscheiden eines GbR-Gesellschafters: Wann endet die Nachhaftung?

Kann die Nachhaftung eines GbR-Gesellschafters auch gelten, wenn der Beschluss über den konkreten Haftungsbetrag erst nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR gefasst wurde? Der Bundesgerichtshof sagt: Ja.

 Hintergrund

Eine GbR war im Grundbuch als Wohnungseigentümerin eingetragen. Einer der Gesellschafter der GbR war bereits im Jahr 2002 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehr als 10 Jahre später einen Wirtschaftsplan, der u. a. die Zahlung eines monatlichen Hausgeldes vorsah. Der ausgeschiedene Gesellschafter der GbR wurde von der Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Zahlung von Hausgeld für das Jahr 2014 in Anspruch genommen. Der Gesellschafter weigerte sich, da der Beschluss erst lange nach seinem Ausscheiden erfolgte und die 5-jährige Nachhaftung abgelaufen war.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied dagegen, dass der ausgeschiedene Gesellschafter das Hausgeld zahlen muss. Die Hausgeldansprüche sind Verbindlichkeiten der GbR als Miteigentümerin. Diese Verbindlichkeiten wurden vor Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR begründet. Für diese Verbindlichkeiten haftet der ehemalige Gesellschafter daher im Wege der sogenannten Nachhaftung.

Dass der Gesellschafter bereits im Jahr 2002 aus der GbR ausgeschieden war und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft erst anschließend gefasst wurden, ändert daran nichts. Denn nicht das Entstehen oder die Fälligkeit der Forderung ist hier entscheidend, sondern die mit dem Erwerb des Wohnungseigentums gelegte Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten.

Ein Wohnungseigentümer schuldet nämlich ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Gemeinschaftskosten. Daher ist der Zeitpunkt des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, ab dem der konkret bestimmte Beitrag vom jeweiligen Miteigentümer verlangt werden kann, nicht entscheidend.

Zudem war im vorliegenden Fall die 5-Jahresfrist noch nicht abgelaufen. Bei einer GbR beginnt diese erst mit positiver Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Ob die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits im Jahr 2002 vom Ausscheiden des Gesellschafters Kenntnis hatte, konnte von diesem nicht bewiesen werden.