Nachdem der Bundesfinanzhof weitere Urteile zum Thema Rechnungsausstellung gefällt hatte, konkretisiert die Finanzverwaltung nun ihre Richtlinien zur postalischen Erreichbarkeit des Rechnungsausstellers. Auch werden Aussagen des Bundesfinanzhofs zur Identität des leistenden Unternehmers und des Rechnungsausstellers in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit aufgenommen.
Hintergrund
Erhält ein Unternehmer für sein Unternehmen eine Lieferung oder eine sonstige Leistung, für die der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet, benötigt der Leistungsempfänger für seinen Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung. In dieser Rechnung muss der vollständige Name und die vollständige Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch die des Leistungsempfänger enthalten sein.
Eine Anschrift ist als ordnungsgemäß im Sinne dieser Regelung anzusehen, wenn unter dieser eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist. Es reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, soweit der Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist.
Diese Grundsätze der Rechtsprechung hatte die Finanzverwaltung in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass mit aufgenommen. Zeitgleich hatte der Bundesfinanzhof aber noch entschieden, dass für die Prüfung des Rechnungsmerkmals der vollständigen Anschrift der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung maßgeblich ist. Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit trifft dabei den Unternehmer, der den Vorsteuerabzug vornehmen will. Die Angabe der Anschrift, des Namens und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers soll es ermöglichen, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller herzustellen.
BMF-Schreiben
Das neue BMF-Schreiben ergänzt den Anwendungserlass um die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Rechtskonsequenzen. Damit ist klargestellt, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger unter den in der Rechnung angegebenen Anschriften postalisch erreichbar sein müssen. Begehrt ein Unternehmer einen Vorsteuerabzug, trägt er die Feststellungslast, dass der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung unter der angegebenen Anschrift auch tatsächlich postalisch erreichbar ist.
Darüber hinaus wird in den Anwendungserlass aufgenommen, dass der Rechnungsaussteller (oder entsprechend auch Gutschriftempfänger) mit dem leistenden Unternehmer grundsätzlich identisch sein muss, um eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion und dem Rechnungsaussteller (oder auch Gutschriftempfänger) herzustellen.
Hinweis
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Gleichzeitig hebt die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben aus dem Dezember 2018 auf.