Auch während der Corona-Pandemie finden Ortstermine mit Sachverständigen statt, selbst wenn eine Partei Bedenken haben sollte. Der Sachverständige muss allerdings dafür sorgen, dass die Infektionsschutzregeln eingehalten werden.
Hintergrund
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beantragte bei Gericht wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum und in einzelnen Sondereigentumseinheiten die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Das Gericht ordnete daraufhin eine umfangreiche bausachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
Da sich eine der Parteien gegenüber dem Sachverständigen wegen einer möglichen Gefährdung durch das Corona-Virus gegen die Durchführung eines Ortstermins ausgesprochen hatte, bat der Sachverständige das Gericht um Anweisung gebeten, wie im Beweisverfahren weiter vorgegangen werden soll.
Entscheidung
Das Landgericht entschied, dass der Ortstermin stattfinden soll. Allein die Furcht einer Partei vor einer Corona-Infektion ist kein erheblicher Grund, von einem Ortstermin abzusehen. Wenn die allgemeinen Regeln des Infektionsschutzes eingehalten werden, können Ortstermine in einem selbstständigen Beweisverfahren durchgeführt werden. Das gilt auch dann, wenn 5 oder mehr Personen teilnehmen müssen. Der Sachverständigen muss den notwendigen Infektionsschutz sicherstellen, insbesondere indem er Schutzmaßnahmen wie eine Maskenpflicht anordnet oder dafür sorgt, dass die Abstandsregeln eingehalten werden.
Bei Bedenken gegen einen Ortstermin soll die Partei nach Ansicht des Gerichts für ihren eigenen Schutz sorgen, etwa durch eine eigenschützende FFP2-Maske. Außerdem kann sie sich bei dem Ortstermin vertreten lassen. Denn bei der Aufnahme des tatsächlichen Zustands des Gebäudes vor Ort muss die Partei nicht zwingend selbst anwesend sein. Zu den gutachterlichen Feststellungen kann die Partei nämlich auch noch nach Vorliegen des Gutachtens Stellung nehmen.