Die Vermietung von Stellplätzen ist nicht immer eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Dies gilt auch dann, wenn derselbe Vermieter Wohnung und Stellplatz an jeweils denselben Mieter vermietet.
Hintergrund
Der Kläger hatte einen Gebäudekomplex mit Vorder- und Hinterhaus sowie Tiefgaragenstellplätze im Verbindungsteil zwischen beiden Häusern errichtet. Der Zugang zur Tiefgarage war möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten.
Nach den ursprünglichen Planungen sollte der gesamte Gebäudekomplex zur kurzfristigen Beherbergung dienen, weshalb die Vorsteuer in der Errichtungsphase geltend gemacht wurde. Später wurde jedoch nur noch ein Teil der Einheiten umsatzsteuerpflichtig zu kurzfristigen Beherbergungszwecken verwendet. Andere Gebäudeteile vermietete der Kläger umsatzsteuerfrei dauerhaft zu Wohnzwecken. Die auf diese Gebäudeteile während der Bauphase geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden laufend nach § 15a UStG berichtigt.
Nach Meinung des Finanzamts bildet die Überlassung einer Wohnung und die Überlassung eines Stellplatzes an den jeweiligen Wohnungsmieter eine einheitliche Leistung, wobei es die Stellplatzvermietung als eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung qualifizierte. Die Vorsteuerbeträge, die ausschließlich auf die an die Wohnungsmieter überlassenen Stellplätze entfielen, unterliegen somit ebenfalls der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts erfolgte die Stellplatzvermietung umsatzsteuerpflichtig.
Soweit die Finanzverwaltung und die bisherige Rechtsprechung davon ausgehen, dass es sich bei der Vermietung der Stellplätze stets um eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handelt, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von demselben Vermieter an jeweils denselben Mieter vermietet werden, findet diese rechtliche Wertung nach Auffassung des Finanzgerichts keine hinreichende Grundlage in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.
Insbesondere fehlte es im vorliegenden Fall am engen räumlichen Zusammenhang zwischen der Vermietung von Wohnungen bzw. Stellplätzen – dies vor allem deshalb, weil sich die Tiefgaragenstellplätze nicht unter dem Vorder- bzw. Hinterhaus im Sinne eines einheitlichen Gebäudekomplexes befinden, sondern in einem Zwischenkomplex zwischen Vorder- und Hinterhaus. So war insbesondere externen Mietern von Stellplätzen, an die der Kläger dort keine Wohnung vermietet hatte, der Zugang zur Tiefgarage möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten. Auch ist zu berücksichtigen, dass es für die Vermietung von Wohnungen und von Stellflächen jeweils einen eigenständigen Markt gibt. Deshalb konnte deren Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden.