Voraussetzung für den Investitionsabzugsbetrag ist die ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken. Bei einem Pkw muss der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Hintergrund
Der Kläger, ein selbstständiger Versicherungsvertreter, schaffte sich 2014 einen Pkw an. Für den Pkw rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag i. H. v. 11.152,40 EUR (40 % von 27.881,00 EUR) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung i. H. v. 5.576,00 EUR. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Es war der Ansicht, dass das Fahrtenbuch für das angeschaffte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß war und der Kläger deshalb eine so gut wie ausschließlich betriebliche Nutzung nicht nachweisen konnte.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass der Pkw nicht die Anforderungen an Wirtschaftsgüter erfüllt, die für eine Berücksichtigung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags zu stellen sind.
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90 % oder mehr beträgt. Für Kraftfahrzeuge ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen.
Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind.
Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen.
Im vorliegenden Fall waren die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbücher zu verwerfen. Denn die Eintragungen enthielten grundsätzlich nur den zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten. Damit ist das jeweilige Fahrtziel nur ungenau bezeichnet. Die genauen Adressangaben ergeben sich auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnisse oder Kundenlisten. Es finden sich auch keine Kundenlisten bei den Akten.
Auch die Fahrtzwecke sind in einer Vielzahl von Fällen nicht genau genug angegeben. Bei etlichen Fahrten ist im Fahrtenbuch nur das Geschäft angegeben.