Für den Erwerb von Zubehör muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden. Entscheidend für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung. Danach müssen die Gegenstände dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen.
Hintergrund
Das Finanzamt bezog bei dem Verkauf eines Geschäftsgrundstücks den auf die Ladeneinrichtung entfallenden Kaufpreisanteil in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer mit ein. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, dass es sich um nicht zu berücksichtigendes Zubehör handelte. Nur der anteilig auf das Grundstück entfallende Kaufpreis fiel seiner Ansicht nach in die Bemessungsgrundlage.
Das Finanzamt legte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Weiterhin führte der Bundesfinanzhof aus: Werden zusammen mit einem Grundstück weitere Gegenstände (körperliche Gegenstände oder Rechte) veräußert, rechnet der Aufwand für diesen Erwerb nicht zur Gegenleistung, da insoweit keine Leistung für den Erwerb eines Grundstücks vorliegt (Grundstücksbegriff im Sinn des Zivilrechts). Damit gehört Zubehör nicht zum Grundstück. Sein Erwerb unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein auf das Zubehör entfallendes Entgelt ist keine Gegenleistung.
Ob Gegenstände Zubehör sind, beurteilt sich nach dem Zivilrecht. Danach sind Zubehör bewegliche Sachen, die (ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein) dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Erforderlich ist ein Abhängigkeitsverhältnis, das durch Überordnung der Hauptsache (Grundstück) und Unterordnung der Hilfssache (Zubehör) gekennzeichnet ist.
Die Entscheidung darüber, was bei einem Gewerbebetrieb Hauptsache ist, bestimmt sich nach dem wirtschaftlichen Schwerpunkt des Unternehmens. Das ist grundsätzlich das Betriebsgrundstück. Deshalb werden in aller Regel die einem Unternehmen zugeordneten Gegenstände als Zubehör des Grundstücks angesehen, auf dem der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs liegt.
Im Bereich der Feststellung, was im Einzelfall als Zubehör anzusehen ist, steht dem Finanzgericht ein weiter Ermessensspielraum zu.
Hiervon ausgehend bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts. Die Ladeneinrichtungsgegenstände sind Zubehör. Der auf sie im Rahmen der Gesamtgegenleistung entfallende Kaufpreis fällt nicht in die grunderbsteuerliche Bemessungsgrundlage.