Die Einfuhrumsatzsteuer entsteht bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland. Dabei stellt sich die Frage, wonach sich der Zeitpunkt der Lieferung für Zwecke des Vorsteuerabzugs bestimmt. Die Finanzverwaltung hat jetzt Stellung bezogen und den Anwendungserlass entsprechend geändert.
Hintergrund
Der Unternehmer kann Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn der Gegenstand für sein Unternehmen im Inland eingeführt wird. Voraussetzung dafür ist u. a., dass der Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem der Gegenstand zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird, die Verfügungsmacht an dem Gegenstand innehat. Dazu muss – soweit eine Lieferung im Zusammenhang mit dem Einfuhrtatbestand erfolgt – darauf abgestellt werden, wann die Lieferung ausgeführt wurde.
Zeitpunkt einer Lieferung
Dabei war fraglich, ob der Zeitpunkt einer Lieferung sich für die Frage des Vorsteuerabzugs bei der Einfuhrumsatzsteuer nach zivilrechtlichen Regelungen oder nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zur Ortsbestimmung ergibt.
Zur Frage, wer zum Zeitpunkt der Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr die Verfügungsmacht an dem Gegenstand hat, stellt die Finanzverwaltung klar, dass für diesen Zweck auf den Zeitpunkt der Lieferung nach der umsatzsteuerlichen Ortsbestimmung nach § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 UStG abzustellen ist. Dies ist nun in Abschn. 15.8 Abs. 4 Satz 3 UStAE neu geregelt. Die der Lieferung zugrunde gelegten Lieferklauseln sind unbeachtlich.
Hinweis
Diese Grundsätze gelten auch bei Reihengeschäften.
Nicht entscheidend ist, wer die Einfuhrumsatzsteuer entrichtet hat.
Gelangt der Gegenstand bei der Lieferung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, steht in den Fällen des § 3 Abs. 8 UStG der Abzug der Einfuhrumsatzsteuer nur dem Lieferer zu, wenn er den Gegenstand zur eigenen Verfügung im Inland zur Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr abfertigt und danach an seinen Abnehmer liefert.