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Wenn Ehegatten gemeinsam eine Photovoltaikanlage betreiben

Wenn Ehegatten eine Photovoltaikanlage auf ihrem eigengenutzten Wohnhaus im Rahmen einer GbR betreiben, müssen sie eine Einkommensteuer-, eine Umsatzsteuer und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte kann jedoch regelmäßig unterbleiben.

Hintergrund

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten bilden eine GbR, die auf einem von ihnen bewohnten Wohngrundstück eine Photovoltaikanlage betreibt. Die erzeugte Energie nutzen sie zum Teil privat, zum Teil wird sie an einen Stromversorger veräußert.

Die Eheleute reichten für 2014 eine Einkommensteuer-Erklärung ein, mit der sie einen Verlust aus dem Betrieb der Anlage erklärten. Für die GbR reichten sie Gewerbesteuer- und Umsatzsteuer-Erklärungen ein, aber keine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.

Das Finanzamt schätzte darauf die Einkünfte der GbR anhand der Gewinnermittlung und erließ einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid.

Mit der Klage wandten sich die Eheleute gegen die Vornahme einer gesonderten und einheitlichen Feststellung. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof folgte dem Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Es lag ein Fall von geringer Bedeutung vor und ein Gewinnfeststellungsverfahren war daher nicht durchzuführen.

Die Einkünfte sind nicht gesondert festzustellen, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Eine geringe Bedeutung ist z. B. zu bejahen, wenn die Gefahr divergierender Entscheidungen gegenüber den einzelnen Feststellungsbeteiligten nahezu ausgeschlossen ist. Das wird insbesondere angenommen, wenn für die Gewinnfeststellung gegenüber der Gesellschaft und die Ertragsbesteuerung der Gesellschafter dieselbe Behörde zuständig ist und die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen nach Art und Höhe unstreitig sind.

Davon ausgehend lag vorliegend ein Fall von geringer Bedeutung vor. Denn über die Art, die Höhe und die hälftige Aufteilung der Einkünfte bestand zwischen den Eheleuten kein Streit und das Finanzamt ist nicht nur für die Einkommensteuer-Veranlagung zuständig (Wohnsitz-Finanzamt), sondern wäre auch für die Gewinnfeststellung der GbR zuständig (Betriebs-Finanzamt), wenn eine solche durchzuführen wäre. Eine Gewinnfeststellung war daher nicht durchzuführen. Die Entscheidung darüber steht nicht im Ermessen des Finanzamts, sondern ist eine gebundene Entscheidung.