Ein Anspruch auf Übersendung der Akten des Finanzgerichts besteht nicht. Die Einsicht in die in Papierform geführten Akten muss in den Diensträumen des Finanzgerichts oder einer Behörde erfolgen.
Hintergrund
Die Klägerin begehrte in einem Klageverfahren Akteneinsicht in die Akten des Finanzgerichts durch Übersendung der vollständigen Prozessakten. Eine Einsicht in die Akten im Finanzgericht war ihrer Ansicht nach nicht zumutbar. Zudem war sie der Meinung, dass unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO ein solcher Anspruch gegeben war.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab und entschied, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht auf der Grundlage der DSGVO nicht gegeben war. Denn diese findet auf das Finanzgerichtsverfahren keine Anwendung. Weiter führten die Richter aus: Die Möglichkeit einer Akteneinsicht ist allein nach § 78 FGO zu beurteilen. Hiernach ist zwar Akteneinsicht zu gewähren und die Beteiligten könnten sich auch auf ihre Kosten Kopien fertigen lassen.
Wenn die Akten, wie im Normalfall, in Papier geführt werden, muss diese Einsicht aber in den Räumen des Gerichts erfolgen. Ein Anspruch auf Übersendung einer vollständigen Kopie besteht nicht. Nach Durchsicht könnte aber eine Kopie bestimmter Aktenseiten erfolgen.