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Home-Office an Arbeitgeber vermietet: Ist bei Renovierung ein Vorsteuerabzug möglich?

Wird ein an den Arbeitgeber vermietetes Home-Office renoviert, erfordert ein Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen. Dieser ist bei einer Bürotätigkeit bezüglich einem mit Dusche und Badewanne ausgestatteten Badezimmer nicht gegeben.

Hintergrund

Die Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer eines Wohnhauses, das aus einer von ihnen selbstgenutzten Wohnung im Obergeschoss und einer Einliegerwohnung im Erdgeschoss besteht. Die Einliegerwohnung vermieteten die Eheleute umsatzsteuerpflichtig an den Arbeitgeber des Ehemanns M als Home-Office. Von diesem aus betreibt M seine Tätigkeit als Vertriebsleiter für seinen Arbeitgeber.

Im Jahr 2012 renovierten die Eheleute das Home-Office und machten für die Handwerkerleistungen den Vorsteuerabzug geltend. Von den Renovierungskosten im Gesamtbetrag von 31.000 EUR entfielen 25.000 EUR auf die Renovierung des Badezimmers.

Das Finanzamt ordnete das Badezimmer dem privaten Bereich zu und kürzte die Vorsteuer entsprechend. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage teilweise statt und erkannte den Vorsteuerabzug für die auf die Sanitäreinrichtung entfallenden Aufwendungen an.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und wies die Revision als unbegründet zurück. Den Eheleuten stand kein weiterer Vorsteuerabzug zu. Zur Begründung führten die Richter aus:

Der Vorsteuerabzug setzt Leistungen für das Unternehmen voraus. Die Zurechnung einer Eingangsleistung zu der unternehmerischen Tätigkeit erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz. Das bedeutet, dass die Aufwendungen zu den Kostenelementen der Ausgangsumsätze gehören müssen.

Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird, d. h. den geschäftlichen Bereich der Vermietung betrifft. Bei einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Dementsprechend fehlt es dem noch streitigen Teil der Erhaltungsaufwendungen für das Badezimmer des Home-Office an einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen der Eheleute.

Die Vorgaben des Arbeitgebers zur Ausstattung umfassten lediglich das Vorhandensein einer Sanitäreinrichtung. Die Miete wurde trotz der umfassenden Renovierung des Badezimmers nicht erhöht. Daraus folgt, dass der über die Toilette-/Waschbeckeneinrichtung hinaus gehende Teil der Renovierungskosten gerade nicht zu den Kostenelementen der Vermietung an den Arbeitgeber gehört. Es bestand also keinerlei Zusammenhang zwischen der Ausstattung des Badezimmers mit Dusche und Badewanne und der Anmietung des Home-Office durch den Arbeitgeber.