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Kindergeld: Wenn das Kind vor Ausbildungsbeginn krank wird

Kann ein ausbildungswilliges Kind sich wegen einer Erkrankung nicht um eine Berufsausbildung bemühen, können die Eltern für dieses Kind weiterhin Kindergeld bekommen. Denn hier gelten die gleichen Maßstäbe wie bei einem Kind, das trotz ernsthafter Bemühungen keinen Ausbildungsplatz findet.

Hintergrund

Die Tochter der Klägerin befand sich vom 1.8.2016 bis 8.6.2017 in einer Ausbildung. Sie unterbrach die Ausbildung krankheitsbedingt für den Zeitraum Juni 2017 bis einschließlich Juli 2018. Die Familienkasse hob hinsichtlich des Zeitraums der Erkrankung die Festsetzung des Kindergeldes für die Tochter bis einschließlich Juli 2018 auf und forderte den überzahlten Betrag von 2.510 EUR zurück. Sie vertrat die Auffassung, dass eine Berücksichtigung grundsätzlich auch dann möglich ist, wenn ein Kind wegen einer Erkrankung gehindert ist, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. Erforderlich ist aber in diesem Fall eine schriftliche Erklärung des Kindes, dass es sich unmittelbar nach Genesung um eine Ausbildung bemühen will. Eine solche Erklärung kann aber nach Ansicht der Familienkasse keine Rückwirkung entfalten, sondern wirkt erst ab Eingang bei der Familienkasse. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied zugunsten der Klägerin. Seiner Ansicht nach waren Anhaltspunkte dafür, dass in einzelnen Monaten die Ausbildungswilligkeit gefehlt haben soll, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Soweit die Familienkasse die rechtzeitige Vorlage einer Erklärung über die Ausbildungswilligkeit in ihrer Dienstanweisung als Voraussetzung für die Annahme der Ausbildungswilligkeit vorsieht, sah sich das Gericht an diese Auffassung der Verwaltung nicht gebunden. Auch unter Einbeziehung des Umstands, dass die Erklärung erst im Oktober 2018 vorgelegt wurde, ist das Gericht von einer Ausbildungswilligkeit im gesamten Krankheitszeitraum überzeugt.