Wird ein Pkw ausschließlich betrieblich genutzt, darf das Finanzamt nicht einfach unterstellen, dass dieses Fahrzeug auch privat genutzt wird. Das gilt insbesondere dann, wenn für private Fahrten ein vergleichbares Fahrzeug zur Verfügung steht.
Hintergrund
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Form einer GmbH & Co. KG. X war der alleinige Kommanditist. Ihm wurde eine Mercedes C-Klasse zur alleinigen Nutzung überlassen. Im Anlagevermögen der Klägerin befand sich weiterhin ein Fiat Kastenwagen. Dieses Fahrzeug wurde im Jahr 2012 erworben. Einen privaten Nutzungsanteil machte die Klägerin hierfür nicht geltend.
Nach Angaben der Klägerin wurde der Fiat zu allgemeinen Fahrten des X verwendet, insbesondere für Fahrten zu den Betriebsstätten der Klägerin. Das Finanzamt war der Ansicht, dass dafür ein privater Nutzungsanteil zu versteuern ist. Da die Klägerin kein Fahrtenbuch geführt hatte, wurde die Privatnutzung der 1 %-Methode unterworfen.
Das Finanzamt stellte dabei auf den Anscheinsbeweis ab. Zwar stand X ein Mercedes zur Verfügung, dieser war jedoch weder in Bezug auf den Gebrauchswert noch im Hinblick mit dem Status des im Anlagevermögen befindlichen Fiat vergleichbar, da der Fiat insbesondere ein variables Sitzkonzept als auch ein größeres Kofferraumvolumen besitze. Zudem war der Mercedes aufgrund der hohen Laufleistung, der veralteten Technologie und den daraus resultierenden Wiederbeschaffungskosten nicht vergleichbar.
Die Klägerin argumentierte, dass sich in dem Fiat ständig ein großer Werkzeugkoffer befand, X auf den Fahrten morgens und abends von einem Mitarbeiter begleitet wurde und der Mercedes außerdem eine wesentlich bessere Ausstattung als der Fiat besaß.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass das Finanzamt zu Unrecht eine private Nutzung des Fiats unterstellt hat. Eine Privatnutzung sieht das Gesetz dann nicht vor, wenn keine Privatnutzung stattgefunden hat. Um den Anscheinsbeweis zu widerlegen, genügt jedoch nicht die Behauptung, dass der Fiat nicht für Privatfahrten genutzt wird. Ob der Anscheinsbeweis widerlegt wird, ist vielmehr unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Im vorliegenden Fall wurde der Anscheinsbeweis dadurch erschüttert, dass mit dem Mercedes Benz ein in Status und Gebrauchswert vergleichbares Fahrzeug zur alleinigen Verfügung des Kommanditisten stand.
Nach Ansicht der Finanzrichter wies der Mercedes deutlich höhere Leistungsmerkmale auf, lag im hohen Luxuspreisniveau und stellte daher einen höheren Statuswert dar. Unter dem Strich waren jedoch die beiden Pkw vergleichbar.