Werden Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand geltend gemacht, können dieselben Aufwendungen nicht zusätzlich im Rahmen der AfA angesetzt werden. Die Kosten dürfen nur einmal berücksichtigt werden.
Hintergrund
Die A-GbR erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Januar 2009 kaufte sie Klimageräte für ein Vermietungsobjekt zu einem Kaufpreis i. H. v. 42.455 EUR.
Die GbR behandelte für das Jahr 2009 die Anschaffungskosten als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand und machte den Betrag von 42.455 EUR als Werbungskosten geltend. Zudem nahm sie AfA von den Anschaffungskosten in Anspruch und verteilte sie auf 10 Jahre.
Das Finanzamt berücksichtigte für 2009 zunächst sowohl den Werbungskosten-Sofortabzug als auch den AfA-Abzug. Nachdem Feststellungsverjährung eingetreten war, konnte das Finanzamt den Sofortabzug nicht mehr rückgängig machen.
Für das Jahr 2012 machte die GbR wiederum einen AfA-Betrag von 4.246 EUR geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da durch den vollen Abzug der Anschaffungskosten im Jahr 2009 kein Restbuchwert mehr vorhanden war. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision der GbR zurück. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bilden die Bemessungsgrundlage der AfA. In welcher Höhe AfA vorgenommen werden kann, richtet sich nach dem AfA-Volumen. Dieses ist durch die Bemessungsgrundlage der Höhe nach begrenzt. Auch eine zu Unrecht überhöht vorgenommene AfA führt demnach nicht zu einer Erhöhung des AfA-Volumens.
Bei anderen Wirtschaftsgütern als Gebäuden bestimmt sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer. Das AfA-Volumen ist verbraucht und eine weitere AfA daher nicht zulässig, soweit die Bemessungsgrundlage bereits abgesetzt worden ist. Damit wird gewährleistet, dass die Bemessungsgrundlage nur einmalig Berücksichtigung findet.
Davon ausgehend konnte die GbR im Jahr 2012 keine AfA mehr für die Klimageräte in Anspruch nehmen. Die Anschaffungskosten als Bemessungsgrundlage und Obergrenze des AfA-Volumens waren durch die Berücksichtigung der vollständigen Anschaffungskosten als sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) bereits vollständig verbraucht.
Unerheblich ist, ob die Anschaffungskosten jährlich abgesetzt oder irrtümlich als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen behandelt wurden. Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgesetzt und damit der mit seiner Anschaffung oder Herstellung einhergehende Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt folglich eine weitere AfA nicht mehr in Betracht.